Wären Freiheits- und Geldstrafe für die Frage der notwendigen Verteidigung gleichzustellen, wäre es dem Gesetzgeber auch hier ohne Weiteres möglich gewesen, dies durch eine entsprechende Formulierung vorsehen zu können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_144/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2.). In Erwägung gezogen wurde ferner, dass für die beschuldigte Person eine Beurteilung durch ein Einzelgericht in der Regel vorteilhafter ist, zumal dieses oft schneller urteilen kann und die Gerichtskosten tiefer ausfallen.