b StPO verzichtete der Gesetzgeber auf eine Umrechnung im Gesetzestext und hielt lediglich fest, die beschuldigte Person sei zu verteidigen, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung drohe. Wären Freiheits- und Geldstrafe für die Frage der notwendigen Verteidigung gleichzustellen, wäre es dem Gesetzgeber auch hier ohne Weiteres möglich gewesen, dies durch eine entsprechende Formulierung vorsehen zu können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_144/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2.).