352 StPO, zumal es dem Gesetzgeber – hätte er die Möglichkeit einer Umrechnung vorsehen wollen – ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dies explizit im Gesetzeswortlaut aufzunehmen. Darauf wurde jedoch verzichtet, was im Ergebnis gegen eine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe spricht. Auch in Bezug auf die Frage der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO verzichtete der Gesetzgeber auf eine Umrechnung im Gesetzestext und hielt lediglich fest, die beschuldigte Person sei zu verteidigen, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung drohe.