Während Art. 352 StPO klar festhält, dass Strafen nach Abs. 1 miteinander verbunden werden können, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten entspricht, und dass eine Verbindung mit einer Busse immer möglich ist, findet sich ein solcher Zusatz in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO nicht. Damit entfällt nach Auffassung der Mehrheit der Mitglieder der Strafabteilungskonferenz auch eine analoge Handhabung gemäss Art. 352 StPO, zumal es dem Gesetzgeber – hätte er die Möglichkeit einer Umrechnung vorsehen wollen – ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dies explizit im Gesetzeswortlaut aufzunehmen.