10 nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, wenn die Staatsanwaltschaft bei gleichzeitig zu widerrufenen bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.»), dessen Entstehungsgeschichte sowie dessen systematischen Kontext (vgl. dazu MARKO CESAROV, in: forumpoenale 1/2024, S. 41 ff.) keine Umrechnung und Zusammenzählung einer Geldstrafe mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe zu erfolgen hat. Anders als Art. 352 StPO enthält Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO keine Regelung, wie bei Geldstrafen bzw. Bussen vorzugehen ist. Während Art.