Dies überschritt nach Auffassung des Bundesgerichts die Grenze von zwei Jahren im Urteilszeitpunkt (E. 2.9). Der erwähnte Entscheid wurde an der Strafabteilungskonferenz jedoch als wenig hilfreich erachtet, zumal vom Bundesgericht ungeklärt blieb, ob diese Verantwortung auch für allfällige Geldstrafen, deren Umwandlung in eine Freiheitsstrafe in der fernen Zukunft eintreten könnte, Geltung hat. Weiter wurde ein pauschaler Verweis auf eine analoge Handhabung wie bei Art. 352 StPO von der Mehrheit der Mitglieder der Strafabteilungskonferenz als nicht zielführend erachtet, da mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO (« […