Konkret ging es um eine vom Einzelrichter ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei gleichzeitiger Aufhebung einer laufenden ambulanten Behandlung und Vollziehbarerklärung der alten Strafe von 30 Monaten, womit der Einzelrichter einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten zu verantworten hatte. Dies überschritt nach Auffassung des Bundesgerichts die Grenze von zwei Jahren im Urteilszeitpunkt (E. 2.9).