In Erwägung gezogen wurde dabei einerseits der bereits hiervor genannte Entscheid des Bundesgerichts BGE 147 IV 329, in welchem dieses wie erwähnt ausführte, dass für die Grenze von zwei Jahren massgeblich sei, welchen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelrichters insgesamt zu erdulden habe. Konkret ging es um eine vom Einzelrichter ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei gleichzeitiger Aufhebung einer laufenden ambulanten Behandlung und Vollziehbarerklärung der alten Strafe von 30 Monaten, womit der Einzelrichter einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten zu verantworten hatte.