Dabei sprach sich eine Mehrheit der Mitglieder der Strafabteilungskonferenz gegen eine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafen aus, was anschliessend als Meinungsäusserung festgehalten und der Generalstaatsanwaltschaft sowie den erstinstanzlichen Gerichten des Kantons Bern entsprechend mitgeteilt wurde. In Erwägung gezogen wurde dabei einerseits der bereits hiervor genannte Entscheid des Bundesgerichts BGE 147 IV 329, in welchem dieses wie erwähnt ausführte, dass für die Grenze von zwei Jahren massgeblich sei, welchen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelrichters insgesamt zu erdulden habe.