Zusätzlich wird in der Lehre für die Frage einer allfälligen Zusammenrechnung von Freiheits- und Geldstrafen auf die analoge Handhabung bei Art. 352 StPO verwiesen (vgl. bspw. SCHMID, in: Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 136 inkl. FN 66 und SCHMID, in: Jositsch/Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 19 StPO). An der Konferenz der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2022 wurde die Frage der einzelrichterlichen Kompetenz bzw. Zuständigkeit – nach Austausch mit der Generalstaatsanwaltschaft – aufgegriffen und diskutiert.