äusserte es sich in besagtem Entscheid nicht. Die Lehre spricht sich ebenfalls dafür aus, dass die Zuständigkeit beim Einzelgericht liege, wenn im Fall von Freiheitsstrafen bei gleichzeitigem Widerruf bedingter Sanktionen oder bedingter Entlassungen zusammengerechnet der Freiheitsentzug nicht mehr als zwei Jahre dauere (KIPFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 19). Zusätzlich wird in der Lehre für die Frage einer allfälligen Zusammenrechnung von Freiheits- und Geldstrafen auf die analoge Handhabung bei Art. 352 StPO verwiesen (vgl. bspw.