Das Bundesgericht prüfte in diesem Urteil in der Folge, ob ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gleich zu berücksichtigen sei wie der Widerruf einer bedingten Strafe. Zur Frage, ob eine gleichzeitig ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe zu kumulieren seien, äusserte es sich in besagtem Entscheid nicht.