9 chen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelgerichts insgesamt zu erdulden habe. Dies ergebe sich ausdrücklich aus der in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO enthaltenen Regel, wonach widerrufene bedingte Sanktionen bei der Beurteilung, ob die Kompetenz des Einzelgerichts noch gegeben sei, mit zu berücksichtigen seien (E. 2.8). Das Bundesgericht prüfte in diesem Urteil in der Folge, ob ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gleich zu berücksichtigen sei wie der Widerruf einer bedingten Strafe.