1482). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies oberinstanzlich für die Frage der Kompetenz der Vorinstanz auf eine Sitzung der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2022 und hielt fest, die Festsetzung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen nebst einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sei nicht zu beanstanden (pag. 1487). Wie die Verteidigung zu Recht festhielt, wurde die Frage, ob Geldstrafen und allenfalls Bussen bei Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO umzurechnen seien, vom Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht beurteilt.