Ersteres habe von einem derart wesentlichen Verfahrensfehler gesprochen, dass es das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zurückgewiesen habe. Im vorliegenden Fall habe die Staatsanwaltschaft an ein Einzelgericht überwiesen und eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten, eine Geldstrafe von 22 Tagessätzen und eine Busse beantragt. Die Vorinstanz habe beschlossen, diesen Antrag zu überschiessen und über ihre Kompetenzen hinauszugehen. Dieser Fehler sei zu korrigieren (pag. 1482).