In seinem Urteil SB 210 491 O habe sich das Obergericht des Kantons Zürich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dort habe die Vorinstanz, welche nur eine Freiheitsstrafe bis 12 Monate ausfällen dürfe, eine solche von 12 Monaten und eine Busse von CHF 6'000.00 ausgesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe daraufhin festgehalten, dass auch eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe zu berücksichtigen sei und die Vorinstanz daher unzuständig gewesen sei. Ersteres habe von einem derart wesentlichen Verfahrensfehler gesprochen, dass es das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zurückgewiesen habe.