6. Frage der Kompetenz des erstinstanzlichen Einzelgerichts Rechtsanwältin B.________ monierte im Rahmen des Parteivortrags an der oberinstanzlichen Verhandlung, die Vorinstanz habe ihre Kompetenz überschritten, indem sie eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ausgefällt habe. Das Bundesgericht habe sich zu dieser Frage noch nicht geäussert und die Vorinstanz argumentiere mit der gängigen Praxis. Dass sich diese auf Gesetz oder Rechtsprechung stützen würde, sei zu Recht nicht ausgeführt worden. In seinem Urteil SB 210 491 O habe sich das Obergericht des Kantons Zürich mit dieser Frage auseinandergesetzt.