Den Parteien wurde hierauf mitgeteilt, dass die Straf- und Zivilklägerin sowie der Zivilkläger ohne Kostenfolgen als aus dem Verfahren entlassen gelten würden, sofern ihrerseits nicht ein Gegenbericht erfolge (pag. 1354 f.). Da sich weder die Straf- und Zivilklägerin noch der Zivilkläger innert Frist vernehmen liessen, galten sie ab diesem Zeitpunkt als aus dem Verfahren entlassen.