5. Entlassung der Straf- und Zivilklägerin sowie des Zivilklägers aus dem Verfahren Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde festgestellt, dass sämtliche Punkte des Urteils der Vorinstanz vom 3. Juni 2022, welche die Straf- und Zivilklägerin sowie den Zivilkläger betreffen würden, nicht angefochten worden seien und somit in Rechtskraft erwachsen würden. Den Parteien wurde hierauf mitgeteilt, dass die Straf- und Zivilklägerin sowie der Zivilkläger ohne Kostenfolgen als aus dem Verfahren entlassen gelten würden, sofern ihrerseits nicht ein Gegenbericht erfolge (pag.