A.________ sei zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären: 1. der Sachbeschädigung, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG, 2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, begangen zwischen dem 29.03.2020 und dem 05.04.2020 in E.________. III.