2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, angeblich begangen zwischen dem 15.03.2020 und dem 19.04.2021 in E.________ durch Verletzung der Anmeldepflichten, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. der Schuldsprüche, wonach A.________ folgender Delikte schuldig erklärt wurde: 3.1 des Diebstahls, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG, 3.2 des Hausfriedensbruchs, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG,