8. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 zu bestätigen. 9. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 10. Die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien gemäss Ausgang des Verfahrens teilweise dem Kanton Bern und teilweise dem Berufungsführer aufzuerlegen. 11. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren sei zu genehmigen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber an der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 1488 ff., Hervorhebungen im Original): I.