4. In Abänderung von Ziff. 2 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei der Berufungsführer zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'400.00, zu verurteilen. Dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Mai 2022. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. 5. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei von einer Landesverweisung abzusehen.