3. In Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei der Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. Die Untersuchungshaft von 64 Tagen sei im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.