2. In Abänderung von Ziff. III.11. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, angeblich begangen zwischen dem 29.03.2020 und dem 05.04.2020 in E.________.