des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau betreffend K.________ beigezogen, um zu prüfen, ob mit diesem eine weitere Einvernahme betreffend den hier zu beurteilenden Einbruchdiebstahl z.N. der Strafklägerin durchgeführt wurde oder allenfalls weitere, für den vorliegenden Fall relevante Akten vorhanden seien. Da dies nicht der Fall war, wurden die Akten retourniert und im vorliegenden Verfahren nicht inkludiert. Beigezogen wurden auch die Akten BM ________ der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland; diese wurden den Parteien an der oberinstanzlichen Verhandlung zur Einsichtnahme aufgelegt (pag. 1471).