3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 7. November 2022 beantragte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten, es sei das Urteil gegen K.________ im Verfahren EO ________ zu edieren (pag. 1315). Die Straf- und Zivilklägerin sowie die Generalstaatsanwaltschaft liessen sich zu diesem Beweisantrag nicht vernehmen, worauf der Beweisantrag des Beschuldigten am 27. Januar 2023 gutgeheissen wurde (pag. 1354 ff.).