_ verzichtete mit Eingabe vom 9. November 2022 namens der Straf- und Zivilklägerin auf eine Anschlussberufung und legte die Frage des Eintretens auf die Berufung des Beschuldigten ins Ermessen der Kammer (pag. 1338). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 23. November 2022 mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 1340 f.). Die Strafklägerin C.________ AG (nachfolgend Strafklägerin) teilte mit E-Mail vom 19. Januar 2023 mit, auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung sowie auf das Stellen von schriftlichen Anträgen zu verzichten (pag. 1392).