2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ bzw. deren Vertretung mit Eingabe vom 8. Juni 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1191). Die Berufungserklärung datiert vom 7. November 2022 und ging gleichentags form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1313 ff.). Rechtsanwalt J.________ verzichtete mit Eingabe vom 9. November 2022 namens der Straf- und Zivilklägerin auf eine Anschlussberufung und legte die Frage des Eintretens auf die Berufung des Beschuldigten ins Ermessen der Kammer (pag.