V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner traf sie die notwendigen Verfügungen (Einzug von beschlagnahmten Gegenständen zur Vernichtung, Einzug des beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 300.00, Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 500.00 zur Deckung der Übertretungsbusse, Verfügungen betreffend ED- Daten und erstelltem DNA-Profil; alles pag. 1185, Ziff. VI des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).