3 CHF 1'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin und erkannte im Weiteren, dass die Zivilklage des Zivilklägers I.________ betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen werde. Für den Zivilpunkt wurden weder Verfahrenskosten ausgeschieden noch Entschädigungen ausgerichtet (pag. 1184 f., Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).