desverweisung von sechs Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 21'343.70 sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'347.30 an die Straf- und Zivilklägerin (alles pag. 1181 ff., Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ (pag. 1184, Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Bezahlung einer Genugtuung von