In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, wobei der Vollzug aufgeschoben, die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt und die ausgestandene Untersuchungshaft von 64 Tagen vollumfänglich auf die Strafe angerechnet wurde, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'000.00, ebenfalls unter Aufschub des Vollzugs sowie unter Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre, zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sieben Tage, zu einer Lan-