I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung frei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, angeblich begangen zwischen dem 15. März 2020 und dem 19. April 2021 in E.________ durch Verletzung der Anmeldepflichten (pag. 1181, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten wie folgt schuldig (pag. 1181 f., Ziff.