Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 577 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. September 2023 Besetzung Obergerichtssuppleantin Wyss Iff (Präsidentin i.V.) Oberrichter Horisberger, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafklägerin Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 3. Juni 2022 (PEN 21 321) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 3. Juni 2022 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Ein- zelgericht, nachfolgend Vorinstanz) das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, an- geblich wiederholt begangen zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 23. März 2019 in E.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin F.________ (ehemals ________, nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung ein (pag. 1181, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldig- ten ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung frei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, angeblich begangen zwischen dem 15. März 2020 und dem 19. April 2021 in E.________ durch Verletzung der Anmeldepflichten (pag. 1181, Ziff. II des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten wie folgt schuldig (pag. 1181 f., Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, Hervorhebungen im Original): 1. des Diebstahls, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG, 2. der Sachbeschädigung, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG, 3. des Hausfriedensbruchs, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG, 4. der Tätlichkeiten, begangen am 20.03.2020 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________, 5. der Beschimpfung, mehrfach begangen zwischen dem 16.03.2020 und dem 20.03.2020 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________, 6. der Drohung, mehrfach begangen zwischen dem 15.03.2020 und dem 20.03.2020 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________, 7. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23.09.2020 in E.________, 8. des geringfügigen Diebstahls, begangen am 26.02.2021 in H.________, 9. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen wie folgt: 9.1 am 12.08.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin; 9.2 am 03.11.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin und Kokain, 9.3. ca. am 19.11.2020, ca. am 26.11.2020 und am 10.12.2020 in E.________ durch Veräus- sern von Heroin, 2 9.4. am 02.12.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin, 9.5. am 13.12.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin, 9.6. am 03.03.2021 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin, 10. der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach wie folgt: 10.1. festgestellt am 12.08.2020 in E.________, begangen durch Konsum von Kokain und Benzodiazepinen, 10.2. begangen am 23.09.2020 in E.________ durch Besitz von Kokain zum Eigenkonsum, 10.3. festgestellt am 02.12.2020 in E.________, begangen durch Besitz von Kokain zum Ei- genkonsum und Konsum von Kokain, 10.4. festgestellt am 20.01.2021 in E.________, begangen durch Besitz von Heroin zum Ei- genkonsum und Konsum von Heroin, 10.5. festgestellt am 26.02.2021 in H.________, begangen durch Konsum von Morphium, Ko- kain, Benzodiazepinen und THC, 10.6. festgestellt am 27.04.2021 in E.________, begangen durch Konsum von Kokain, Heroin und Benzodiazepinen, 11. des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, begangen zwischen dem 29.03.2020 und dem 05.04.2020 in E.________, 12. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeug- führer, begangen am 27.04.2021 in E.________, 13. des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 27.04.2021 in E.________ In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte sie den Be- schuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, wobei der Vollzug aufgescho- ben, die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt und die ausgestandene Untersu- chungshaft von 64 Tagen vollumfänglich auf die Strafe angerechnet wurde, zu ei- ner Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'000.00, ebenfalls unter Aufschub des Vollzugs sowie unter Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre, zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 unter Festsetzung der Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sieben Tage, zu einer Lan- desverweisung von sechs Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS), zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 21'343.70 sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'347.30 an die Straf- und Zivilklägerin (alles pag. 1181 ff., Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ (pag. 1184, Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Bezahlung einer Genugtuung von 3 CHF 1'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin und erkannte im Weiteren, dass die Zivilklage des Zivilklägers I.________ betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen werde. Für den Zivilpunkt wurden weder Verfahrenskosten ausgeschie- den noch Entschädigungen ausgerichtet (pag. 1184 f., Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner traf sie die notwendigen Verfügungen (Einzug von be- schlagnahmten Gegenständen zur Vernichtung, Einzug des beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 300.00, Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 500.00 zur Deckung der Übertretungsbusse, Verfügungen betreffend ED- Daten und erstelltem DNA-Profil; alles pag. 1185, Ziff. VI des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ bzw. deren Vertretung mit Eingabe vom 8. Juni 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1191). Die Berufungs- erklärung datiert vom 7. November 2022 und ging gleichentags form- und fristge- recht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1313 ff.). Rechtsanwalt J.________ verzichtete mit Eingabe vom 9. November 2022 namens der Straf- und Zivilklägerin auf eine Anschlussberufung und legte die Frage des Eintretens auf die Berufung des Beschuldigten ins Ermessen der Kammer (pag. 1338). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 23. November 2022 mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantra- gen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 1340 f.). Die Strafklägerin C.________ AG (nachfolgend Strafklägerin) teilte mit E-Mail vom 19. Januar 2023 mit, auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung sowie auf das Stellen von schriftlichen Anträgen zu verzichten (pag. 1392). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 7. November 2022 beantragte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten, es sei das Urteil gegen K.________ im Verfah- ren EO ________ zu edieren (pag. 1315). Die Straf- und Zivilklägerin sowie die Generalstaatsanwaltschaft liessen sich zu diesem Beweisantrag nicht vernehmen, worauf der Beweisantrag des Beschuldigten am 27. Januar 2023 gutgeheissen wurde (pag. 1354 ff.). Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wurde den Parteien mitge- teilt, dass die Verhandlung gegen K.________ gemäss Schreiben des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau vom 7. Februar 2023 vom 5. bis 7. Dezember 2023 stattfinden werde, womit kein Urteil ediert werden könne (pag. 1372 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 11. September 2023, ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhält- nisse, ebenfalls datierend vom 11. September 2023, aktuelle Betreibungsregister- auszüge der Betreibungsämter Bern-Mittelland sowie Emmental-Oberaargau, da- tierend vom 11. August bzw. 7. September 2023 und vom 6. September 2023, ein ergänzender Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung, datierend vom 21. August 2023, sowie ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses L.________ vom 21. September 2023 4 eingeholt (pag. 1399 f., pag. 1391 ff. bzw. pag. 1402 ff., pag. 1384 ff. bzw. pag. 1396 ff. und pag. 1388, pag. 1378 ff. und pag. 1426 f. bzw. pag. 1428 f.). Sodann wurden die Akten PEN ________ des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau betreffend K.________ beigezogen, um zu prüfen, ob mit diesem eine weitere Einvernahme betreffend den hier zu beurteilenden Einbruchdiebstahl z.N. der Strafklägerin durchgeführt wurde oder allenfalls weitere, für den vorliegenden Fall relevante Akten vorhanden seien. Da dies nicht der Fall war, wurden die Akten retourniert und im vorliegenden Verfahren nicht inkludiert. Beigezogen wurden auch die Akten BM ________ der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland; diese wur- den den Parteien an der oberinstanzlichen Verhandlung zur Einsichtnahme aufge- legt (pag. 1471). Mit Eingabe vom 22. September 2023 reichte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten diverse Unterlagen ein. Dabei handelte es sich um eine Vorabstel- lungnahme von Dr. M.________ vom 30. August 2023 im Verfahren BM ________, einen Antrag auf Suchtbehandlung und vorzeitigen Massnahmenantritt an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. April 2023, ein Ehescheidungsurteil vom 16. August 2022 und um eine Scheidungsvereinbarung vom 10. August 2022 (pag. 1431 ff.). Die Unterlagen wurden allesamt zu den Akten erkannt. Schliesslich wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung noch- mals zur Person sowie zur Sache einvernommen (pag. 1472 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten oberin- stanzlich folgende Anträge (pag. 1484 f., Hervorhebungen im Original): 1. In Abänderung von Ziff. III.2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Ju- ni 2022 sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 18. Oktober 2019, in G.________ z.N. der C.________ AG. 2. In Abänderung von Ziff. III.11. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf des Überlassens eines Motor- fahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, angeblich begangen zwischen dem 29.03.2020 und dem 05.04.2020 in E.________. 3. In Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei der Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. Die Unter- suchungshaft von 64 Tagen sei im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. 4. In Abänderung von Ziff. 2 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei der Berufungsführer zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausma- chend total CHF 2'400.00, zu verurteilen. Dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. Mai 2022. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. 5. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei von einer Landesverweisung abzusehen. 5 6. Eventualiter: In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei der Berufungsführer zu einer Landesverweisung von 5 Jahren zu verurtei- len. 7. In Abänderung von Ziff. IV. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wie folgt zu bestimmen: 8. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 zu bestätigen. 9. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 10. Die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien gemäss Ausgang des Verfahrens teilweise dem Kanton Bern und teilweise dem Berufungsführer aufzuerlegen. 11. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren sei zu genehmigen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber an der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 1488 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Ober-aargau (Einzelgericht) vom 3. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich wieder- holt begangen zwischen dem 01.10.2018 und dem 23.03.2019 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, angeblich begangen zwischen dem 15.03.2020 und dem 19.04.2021 in E.________ durch Verletzung der Anmeldepflichten, oh- ne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. der Schuldsprüche, wonach A.________ folgender Delikte schuldig erklärt wurde: 3.1 des Diebstahls, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG, 3.2 des Hausfriedensbruchs, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG, 3.3 der Tätlichkeiten, begangen am 20.03.2020 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________, 6 3.4 der Beschimpfung, mehrfach begangen zwischen dem 16.03.2020und dem 20.03.2020 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________, 3.5 der Drohung, mehrfach begangen zwischen dem 15.03.2020 und dem 20.03.2020 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________, 3.6 der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23.09.2020 in E.________, 3.7 des geringfügigen Diebstahls, begangen am 26.02.2021 in H.________, 3.8 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern), mehrfach begangen: 3.8.1 am 12.08.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin, 3.8.2 am 03.11.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin und Kokain, 3.8.3 ca. am 19.11.2020, ca. am 26.11.2020und am 10.12.2020 in E.________ durch Ver- äussern von Heroin, 3.8.4 am 02.12.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin, 3.8.5 am 13.12.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin, 3.8.6 am 03.03.2021 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin, 3.9 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), mehrfach began- gen: 3.9.1 festgestellt am 12.08.2020 in E.________, begangen durch Konsum von Kokain und Benzodiazepinen, 3.9.2 festgestellt am 23.09.2020 in E.________ durch Besitz von Kokain zum Eigenkon- sum, 3.9.3 festgestellt am 02.12.2020 in E.________, begangen durch Besitz von Kokain zum Eigenkonsum und Konsum von Kokain, 3.9.4 festgestellt am 20.01.2021 in E.________, begangen durch Besitz von Heroin zum Eigenkonsum und Konsum von Heroin, 3.9.5 festgestellt am 26.02.2021 in H.________, begangen durch Konsum von Morphium, Kokain, Benzodiazepinen und THC, 3.9.6 festgestellt am 27.04.2021 in E.________, begangen durch Konsum von Kokain, He- roin und Benzodiazepinen, in E.________, 3.10 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, begangen am 27.04.2021 in E.________, 3.11 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahr- zeuges trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 27.04.2021 in E.________. 7 4. der weiteren Verfügungen betreffend 4.1 Einziehung von Heroin und von diversen Gegenständen zur Vernichtung und des Drogener- löses von CHF 300.00 (Ziff. IVI. und IV.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 4.2 Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 500.00 sowie zur Deckung der Busse (Ziff. IV.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); II. A.________ sei zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären: 1. der Sachbeschädigung, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG, 2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Überlassen eines Motorfahr- zeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, begangen zwischen dem 29.03.2020 und dem 05.04.2020 in E.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. d, 106, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 172ter,177 Abs. 1, 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a, 186, 286, 333 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 91a Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. b und e SVG, Art. 426 Abs. 1 StPO, zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 64 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 97 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'910.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31.05.2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zu einer Busse von CHF 670.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 31.05.2022, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festzusetzen sei; 4. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen; 5. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das von A.________ erfasste DNA-Profil sei nach 10 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu lö- schen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 2. Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach 10 Jah- ren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 8 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sei dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Amt für Be- völkerungsdienste ABEV (Art. 82 VZAE) mitzuteilen. 5. Entlassung der Straf- und Zivilklägerin sowie des Zivilklägers aus dem Ver- fahren Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde festgestellt, dass sämtliche Punkte des Urteils der Vorinstanz vom 3. Juni 2022, welche die Straf- und Zivilklägerin sowie den Zivilkläger betreffen würden, nicht angefochten worden seien und somit in Rechtskraft erwachsen würden. Den Parteien wurde hierauf mitgeteilt, dass die Straf- und Zivilklägerin sowie der Zivilkläger ohne Kostenfolgen als aus dem Ver- fahren entlassen gelten würden, sofern ihrerseits nicht ein Gegenbericht erfolge (pag. 1354 f.). Da sich weder die Straf- und Zivilklägerin noch der Zivilkläger innert Frist vernehmen liessen, galten sie ab diesem Zeitpunkt als aus dem Verfahren entlassen. 6. Frage der Kompetenz des erstinstanzlichen Einzelgerichts Rechtsanwältin B.________ monierte im Rahmen des Parteivortrags an der obe- rinstanzlichen Verhandlung, die Vorinstanz habe ihre Kompetenz überschritten, in- dem sie eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten und eine Geldstrafe von 100 Tages- sätzen ausgefällt habe. Das Bundesgericht habe sich zu dieser Frage noch nicht geäussert und die Vorinstanz argumentiere mit der gängigen Praxis. Dass sich die- se auf Gesetz oder Rechtsprechung stützen würde, sei zu Recht nicht ausgeführt worden. In seinem Urteil SB 210 491 O habe sich das Obergericht des Kantons Zürich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dort habe die Vorinstanz, welche nur eine Freiheitsstrafe bis 12 Monate ausfällen dürfe, eine solche von 12 Monaten und eine Busse von CHF 6'000.00 ausgesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe daraufhin festgehalten, dass auch eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe zu berücksichtigen sei und die Vorinstanz daher unzuständig gewesen sei. Erste- res habe von einem derart wesentlichen Verfahrensfehler gesprochen, dass es das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zurückgewiesen habe. Im vorliegenden Fall habe die Staatsanwaltschaft an ein Einzelgericht überwiesen und eine Freiheits- strafe von 23 Monaten, eine Geldstrafe von 22 Tagessätzen und eine Busse bean- tragt. Die Vorinstanz habe beschlossen, diesen Antrag zu überschiessen und über ihre Kompetenzen hinauszugehen. Dieser Fehler sei zu korrigieren (pag. 1482). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies oberinstanzlich für die Frage der Kompe- tenz der Vorinstanz auf eine Sitzung der Strafabteilung des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 4. Juli 2022 und hielt fest, die Festsetzung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen nebst einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sei nicht zu bean- standen (pag. 1487). Wie die Verteidigung zu Recht festhielt, wurde die Frage, ob Geldstrafen und allen- falls Bussen bei Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO umzurechnen seien, vom Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht beurteilt. Im Entscheid BGE 147 IV 329 hielt das Bun- desgericht lediglich fest, die Grenze von zwei Jahren sei streng zu handhaben und dürfe unter keinen Umständen überschritten werden. Massgeblich sei dabei, wel- 9 chen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelgerichts insge- samt zu erdulden habe. Dies ergebe sich ausdrücklich aus der in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO enthaltenen Regel, wonach widerrufene bedingte Sanktionen bei der Beurteilung, ob die Kompetenz des Einzelgerichts noch gegeben sei, mit zu berücksichtigen seien (E. 2.8). Das Bundesgericht prüfte in diesem Urteil in der Folge, ob ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gleich zu berücksichtigen sei wie der Widerruf einer bedingten Strafe. Zur Frage, ob eine gleichzeitig ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe zu kumulieren seien, äusser- te es sich in besagtem Entscheid nicht. Die Lehre spricht sich ebenfalls dafür aus, dass die Zuständigkeit beim Einzelge- richt liege, wenn im Fall von Freiheitsstrafen bei gleichzeitigem Widerruf bedingter Sanktionen oder bedingter Entlassungen zusammengerechnet der Freiheitsentzug nicht mehr als zwei Jahre dauere (KIPFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 19). Zusätzlich wird in der Lehre für die Frage einer allfälligen Zusammenrech- nung von Freiheits- und Geldstrafen auf die analoge Handhabung bei Art. 352 StPO verwiesen (vgl. bspw. SCHMID, in: Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweize- rischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 136 inkl. FN 66 und SCHMID, in: Jo- sitsch/Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 19 StPO). An der Konferenz der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2022 wurde die Frage der einzelrichterlichen Kompetenz bzw. Zuständig- keit – nach Austausch mit der Generalstaatsanwaltschaft – aufgegriffen und disku- tiert. Dabei sprach sich eine Mehrheit der Mitglieder der Strafabteilungskonferenz gegen eine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafen aus, was anschliessend als Meinungsäusserung festgehalten und der Generalstaatsanwaltschaft sowie den erstinstanzlichen Gerichten des Kantons Bern entsprechend mitgeteilt wurde. In Erwägung gezogen wurde dabei einerseits der bereits hiervor genannte Entscheid des Bundesgerichts BGE 147 IV 329, in welchem dieses wie erwähnt ausführte, dass für die Grenze von zwei Jahren massgeblich sei, welchen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelrichters insgesamt zu erdulden habe. Konkret ging es um eine vom Einzelrichter ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei gleichzeitiger Aufhebung einer laufenden ambulanten Behandlung und Vollziehbarerklärung der alten Strafe von 30 Monaten, womit der Einzelrichter einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten zu verantworten hatte. Dies überschritt nach Auffassung des Bundesgerichts die Grenze von zwei Jahren im Urteilszeitpunkt (E. 2.9). Der erwähnte Entscheid wurde an der Strafabteilungskon- ferenz jedoch als wenig hilfreich erachtet, zumal vom Bundesgericht ungeklärt blieb, ob diese Verantwortung auch für allfällige Geldstrafen, deren Umwandlung in eine Freiheitsstrafe in der fernen Zukunft eintreten könnte, Geltung hat. Weiter wurde ein pauschaler Verweis auf eine analoge Handhabung wie bei Art. 352 StPO von der Mehrheit der Mitglieder der Strafabteilungskonferenz als nicht zielführend erachtet, da mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO (« […] mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Frei- heitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt, eine Verwahrung, eine Behandlung 10 nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, wenn die Staatsanwaltschaft bei gleichzeitig zu wi- derrufenen bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.»), dessen Entstehungsgeschichte sowie dessen systematischen Kontext (vgl. dazu MARKO CESAROV, in: forumpoenale 1/2024, S. 41 ff.) keine Umrechnung und Zusammenzählung einer Geldstrafe mit der von der Staatsanwaltschaft bean- tragten Freiheitsstrafe zu erfolgen hat. Anders als Art. 352 StPO enthält Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO keine Regelung, wie bei Geldstrafen bzw. Bussen vorzugehen ist. Während Art. 352 StPO klar festhält, dass Strafen nach Abs. 1 miteinander ver- bunden werden können, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Frei- heitsstrafe von höchstens sechs Monaten entspricht, und dass eine Verbindung mit einer Busse immer möglich ist, findet sich ein solcher Zusatz in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO nicht. Damit entfällt nach Auffassung der Mehrheit der Mitglieder der Strafab- teilungskonferenz auch eine analoge Handhabung gemäss Art. 352 StPO, zumal es dem Gesetzgeber – hätte er die Möglichkeit einer Umrechnung vorsehen wollen – ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dies explizit im Gesetzeswortlaut aufzu- nehmen. Darauf wurde jedoch verzichtet, was im Ergebnis gegen eine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe spricht. Auch in Bezug auf die Frage der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO verzichtete der Gesetzgeber auf eine Umrechnung im Gesetzestext und hielt lediglich fest, die beschuldigte Person sei zu verteidigen, wenn ihr eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung drohe. Wären Freiheits- und Geldstrafe für die Frage der not- wendigen Verteidigung gleichzustellen, wäre es dem Gesetzgeber auch hier ohne Weiteres möglich gewesen, dies durch eine entsprechende Formulierung vorsehen zu können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_144/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2.). In Erwägung gezogen wurde ferner, dass für die beschuldigte Person eine Beurtei- lung durch ein Einzelgericht in der Regel vorteilhafter ist, zumal dieses oft schneller urteilen kann und die Gerichtskosten tiefer ausfallen. Hinzu kommt, dass der beur- teilende Richter bzw. die beurteilende Richterin im Urteilszeitpunkt davon ausge- hen muss und darf, dass die ausgefällte Geldstrafe auch bezahlt werden kann, an- dernfalls er gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB bereits im Urteilszeitpunkt auf ei- ne Freiheitsstrafe erkennen müsste. Ob die ausgesprochene Geldstrafe letztlich einbringlich ist, ist im Urteilszeitpunkt noch offen. Selbst wenn eine solche am Ende nicht bezahlt werden kann, stehen der beschuldigten Person vor Umwandlung in eine Freiheitsstrafe noch diverse Möglichkeiten wie beispielsweise die Zahlung in Raten offen. Diese Aspekte sprechen ebenfalls dafür, eine Freiheits- und Geldstra- fe nicht zu kumulieren. Mit Blick auf diese Ausführungen gelangte die Mehrheit der Mitglieder der Strafab- teilungskonferenz wie erwähnt zum Ergebnis, dass keine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe erfolgt, was in der Praxis im Kanton Bern entsprechend umgesetzt wird. Die Vorinstanz hat demnach mit dem Aussprechen einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen ihre einzelrichterliche Kompetenz nach Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO nicht überschritten. 11 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat (Ziff. III.2. und III.11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. III.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die An- ordnung der Landesverweisung von sechs Jahren inkl. Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III.5. und Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen sind damit die Ziffn. I. und II. (Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten sowie Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration) und die Ziffn. III.1., 3.-10., 12. und 13. (Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfrie- densbruchs, Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, Hinde- rung einer Amtshandlung, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher einfacher Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Konsumwiderhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer und Führens eines Motorfahr- zeugs trotz Entzugs des Führerausweises). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist Ziff. III.3. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 unter Festset- zung der Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage). Diesbezüglich machte die Gene- ralstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zwar geltend, die Übertretungsbusse sei als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Mai 2022 auszusprechen und erachtete die Übertretungsbusse damit als noch nicht rechts- kräftig (pag. 1487). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO überprüft das Berufungsgericht unangefochtene Punkte zugunsten der beschuldigten Person jedoch nur, wenn damit unbillige oder gesetzeswidrige Entscheidungen verhindert werden können. Eine solche Unbillig- oder Gesetzeswidrigkeit ist vorliegend nicht gegeben, womit die Übertretungsbusse dem Antrag des Beschuldigten entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls unangefochten geblieben und damit ebenso in Rechtskraft erwachsen sind Ziff. III.6. (Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin), Ziff. V. (Zivilpunkt) sowie die Ziffn. VI.1.-3. (weitere Verfügungen). Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die angefochtenen Ziffn. III.2. und 11. (Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung sowie Überlassens eines Mo- torfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat), die Ziffn. III.1. und 2. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und zu ei- ner Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00), Ziff. III.4. (Anordnung einer Landesverweisung von sechs Jahren mit Ausschreibung im SIS), Ziff. III.5. (Verur- teilung zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und Ziff. IV. (Bestimmung amtliche Entschädigung und volles Honorar). Neu zu befin- den hat die Kammer auch über die Ziffn. VI.4. und 5. (Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten). 12 Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Sachverhalt 8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung sowie den Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, mit Anklageschrift vom 12. Oktober 2021 Folgen- des zur Last gelegt (pag. 968 und pag. 972, Hervorhebungen im Original): 1. Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Art. 139 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB) begangen am Freitag, 18.10.2019 ca. 19.30 Uhr bis 20.30 Uhr in G.________ z.N. C.________ AG, indem der Beschuldigte, nachdem er sich diesbezüglich rund eine Woche vorher mit N.________ und K.________ in O.________ besprochen und für den gemeinsamen Einbruch entschieden hat- te, am Tattag alleine nach P.________ fuhr, um den für den Einbruch reservierten Miet- Lieferwagen abzuholen, und mit diesem Lieferwagen nach G.________ fuhr, wo er sich wie ver- einbart zunächst auf dem Parkplatz («________») mit K.________ und N.________ traf, und sich dann mit K.________ zusammen auf das Firmengelände der C.________ AG begab, um ins Ge- bäude einzusteigen, was unter ortskundiger Führung von K.________ durch ein Fester, das dabei beschädigt wurde, auch gelang. […]. 8. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) 8.1 Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) begangen zwischen dem 29.03.2020 und dem 05.04.2020 in E.________, indem A.________ das ihm zur Verfügung stehende (auf seine Ehefrau eingelöste) Auto (________) seinem Bekannten/Kollegen Q.________ für verschiedene Fahrten in E.________ und Umgebung zur Verfügung stellte, obschon der Beschuldigte wusste, oder auf Grund des ge- sundheitlichen Zustandes bzw. der ihm bekannten Drogenabhängigkeit von Q.________ bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit zumindest hätte wissen müssen, dass Q.________ in jener Zeit nicht fahrberechtigt war. 8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vom Beschuldigten wurde in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 18. Oktober 2019 z.N. der Strafklägerin einzig noch der Vorwurf der Sachbeschädigung ange- fochten. Die Verurteilungen wegen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs sind da- mit in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand der Überprüfung durch die Kammer. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist mangels Berufung ge- 13 gen die Schuldsprüche des Diebstahls und Hausfriedensbruchs die Teilnahmeform der Mittäterschaft. Vom Beschuldigten wird oberinstanzlich nicht bestritten, dass anlässlich des Ein- bruchdiebstahls z.N. der Strafklägerin ein Fenster kaputt gemacht wurde. Bestritten wird von ihm lediglich, von der Sachbeschädigung zwecks Einbruchs gewusst zu haben bzw. damit gerechnet haben zu müssen (pag. 1482). In Bezug auf den Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, bestreitet der Beschuldigte nicht, gewusst zu haben, dass Q.________ drogenabhängig ist und dass er diesen nicht nach dem Führerausweis gefragt hat. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, dass er hätte wissen müssen, dass Q.________ aufgrund seiner Drogenabhängig- keit nicht fahrberechtigt gewesen sei (pag. 1482 f.). 9. Beweiswürdigung 9.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1206 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Vorwurf der Sachbeschädigung 9.2.1 Beweismittel Für die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel sowie deren Prüfung im Zusammenhang mit dem Geständnis des Beschuldigten kann auf die Erwägun- gen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1211 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Ver- handlung verweigerte der Beschuldigte die Aussage zum Vorwurf der Sachbe- schädigung (pag. 1477 Z. 26 ff.), womit sich eine Wiedergabe derer an dieser Stel- le erübrigt. 9.2.2 Konkrete Würdigung Die Verteidigung machte für den Beschuldigten oberinstanzlich geltend, die Be- schädigung des Fensters durch K.________ könne dem Beschuldigten nicht ange- rechnet werden. Es gebe Hinweise, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass K.________ einen Schlüssel habe. Dieser sei bei der Firma angestellt gewesen, täglich ein- und ausgegangen und habe das Lager gekannt. Der Be- schuldigte habe damals bei seiner Einvernahme in Vergangenheitsform gespro- chen («[…] K.________ arbeitete bei der Firma C.________. Er wusste wo hinein und alles. Er sagte, komm wir gehen rein. Ich sagte nein, ich sei nur Fahrer. Er setzte mich unter Druck. Er sagte, er gebe mir schliesslich CHF 20'000.00 dafür. […]», pag. 524 Z. 90 ff.), weil zwischen dem Vorfall und der Einvernahme ein Mo- nat dazwischengelegen habe. Dass K.________ zum Tatzeitpunkt nicht mehr bei der Firma gearbeitet habe, habe der Beschuldigte nicht gewusst. Der Einbruch sei nur eineinhalb Monate später [nach Ende des Anstellungsverhältnisses von K.________ bei der Strafklägerin Ende August 2019, vgl. pag. 489 Z. 126] passiert. Es sei daher nicht unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte davon ausgegangen 14 sei, dass K.________ immer noch dort gearbeitet habe. Ein Einschleichdiebstahl sei aus Sicht des Beschuldigten naheliegender gewesen. Er müsse sich daher die Sachbeschädigung nicht anrechnen lassen, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe (pag. 1482). Diese Auffassung teilt die Kammer vorliegend nicht. In erster Linie ist zu berück- sichtigen, dass eine Sachbeschädigung bei einem Diebstahl nicht gänzlich wesens- fremd ist. Auch dem Beschuldigten musste klar sein, dass man irgendwie in das Gebäude der Strafklägerin gelangen musste bzw. – wie es die Generalstaatsan- waltschaft ausführte (pag. 1486) – musste auch der Beschuldigte davon ausgehen, dass ein Schloss geknackt oder ein Fenster kaputt gemacht würde. Für die Kam- mer bestehen mit Blick auf die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Ein- vernahme vom 12. November 2019 zudem keine Anzeichen dafür, dass der Be- schuldigte zum Zeitpunkt des Einbruchs davon ausgegangen wäre, dass K.________ noch bei der Strafklägerin arbeitet. Zwar trifft zu, dass die Einvernah- me einen Monat nach dem Einbruch stattfand. Dennoch sprach der Beschuldigte in Bezug auf die Anstellung von K.________ bei der Strafklägerin klar in Vergangen- heitsform, unabhängig vom Zeitpunkt der Einvernahme. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – wäre er denn davon ausgegangen, dass K.________ nach wie vor dort arbeitete und somit über Schlüssel verfügte – dies mit Sicherheit bereits an der hiervor erwähnten Einvernahme erwähnt hätte. Er führte jedoch nichts dergleichen aus, sondern gab an, K.________ sei vermutlich durch ein Fenster hineingegangen (pag. 524 Z. 92 f.). Unter der Prämisse, dass der Beschuldigte tatsächlich nicht gewusst hatte, dass für den Einbruch ein Fenster eingeschlagen werden sollte, sind denn auch keine Anzeichen dafür auszumachen, dass er beim Einbruch nicht mitgemacht hätte, zumal er nie davon sprach, dass er sich vom geplanten Vorha- ben distanziert hätte, wenn er gewusst hätte, dass dafür ein Fenster eingeschlagen werden sollte. Das Kaputtmachen des Fensters stand ganz am Anfang des Ein- bruchs und erst dann wurde die Ware aus dem Lager der Strafklägerin entfernt und mit einem Transporter weggebracht, dies alles in Anwesenheit und unter Mitwir- kung des Beschuldigten. Wer letzten Endes das Fenster tatsächlich kaputt ge- macht bzw. aufgebrochen hatte, kann nach Überzeugung der Kammer mit Blick auf die (rechtskräftige) mittäterschaftliche Begehungsweise an dieser Stelle offenge- lassen werden. Mit der Vorinstanz ist somit auch für die Kammer erstellt, dass K.________ durch ein zuvor kaputt gemachtes Fenster in das Gebäude der Strafklägerin gelangte. Ob der Beschuldigte anschliessend ebenfalls durch das Fenster oder durch das von K.________ geöffnete Tor ins Gebäude gelangte, ist nicht entscheidrelevant und kann offenbleiben. Fest steht jedenfalls, dass der Beschuldigte keine Anhaltspunk- te dafür hatte, dass K.________ zum Einbruchszeitpunkt nach wie vor bei der Strafklägerin angestellt war und somit über einen Schlüssel verfügt hätte, mit wel- chem sie in die Firma hätten gelangen können. 15 9.3 Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat 9.3.1 Beweismittel Hinsichtlich der relevanten Aussagen, die sowohl der Beschuldigte als auch Q.________ im Verfahren gemacht haben, kann auf die Ausführungen in der erst- instanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1248 f., S. 50 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung wollte sich der Beschuldigte auch in Bezug auf den Vorwurf des Überlassens eines Motorfahr- zeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, nicht mehr äussern (pag. 1477 Z. 30 ff.). Er gab auf entsprechende Fragen hin einzig zu Pro- tokoll, er kenne Q.________ nicht so gut und es handle sich bei diesem eher um einen Bekannten als um einen Freund (pag. 1477 Z. 35 ff.). Weitere Aussagen folg- ten seitens des Beschuldigten nicht. 9.3.2 Konkrete Würdigung Die Vorinstanz hielt zum Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, fest, der Beschuldigte habe selber geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, dass Q.________ keinen Füh- rerausweis gehabt habe. Das habe ihm dieser nicht gesagt, er habe es erst im Nachhinein erfahren. Q.________ habe sehr unterschiedliche Aussagen gemacht. An der delegierten Einvernahme vom 24. August 2020 habe er ausgeführt, der Be- schuldigte habe sicher gewusst, dass er keinen Führerausweis gehabt habe. An der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 habe er dann davon nichts mehr wissen wollen und gemeint, der Beschuldigte habe das am Anfang wohl nicht gewusst, sondern erst nachher, bzw. er [Q.________] habe geltend gemacht, es nicht mehr zu wissen. Mit Blick auf die rechtlichen Ausführungen spiele es indes keine Rolle, ob der Beschuldigte Q.________ nur nicht nach dessen Fahrberechtigung gefragt habe, was unbestritten sei, oder ob er sogar ausdrücklich gewusst habe, dass die- ser im Tatzeitraum nicht fahrberechtigt gewesen sei. Entsprechend könne diese Frage offengelassen werden (pag. 1248 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer mit folgenden Ergän- zungen vollumfänglich anschliessen: Der Beschuldigte wusste – nicht zuletzt aufgrund des Zusammenlebens in einer gemeinsamen Wohnung – unbestrittenermassen, dass Q.________ drogenabhän- gig war. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte nicht nach dessen Führerausweis erkundigt hatte, bevor er ihm das Fahrzeug überliess. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wäre der Beschuldigte indes verpflichtet gewesen, Q.________ nach dessen Ausweis zu fragen, dies insbesondere, weil es sich bei diesem gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung lediglich um einen flüchtigen Bekannten handelte. Zwischen Q.________ und dem Beschuldigten bestand damit kein besonderes Vertrauens- verhältnis, so dass sich der Beschuldigte nicht einfach darauf verlassen durfte, dass Q.________ über einen Führerausweis verfügt. Insbesondere auch aufgrund des dem Beschuldigten bekannten Drogenproblems von Q.________ wäre eine 16 Nachfrage angezeigt gewesen. Daran vermag die Tatsache, dass beim Beschul- digten selber zwischen Drogenabhängigkeit und Entzug des Führerausweises neun Monate lagen, nichts zu ändern. Es wäre am Beschuldigten gewesen, zu überprü- fen, ob Q.________ überhaupt über die nötige Fahrberechtigung verfügt, was mit einer Nachfrage ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen ist unerheblich, dass Q.________ anlässlich der delegierten Einver- nahme vom 24. August 2020 nicht parteiöffentlich einvernommen wurde und sich aufgrund dessen gegebenenfalls die Frage nach der Verwertbarkeit seiner dortigen Aussagen stellen könnte (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung an der obe- rinstanzlichen Verhandlung, pag. 1482 f.). Wie die Erwägungen hiervor zeigen, stellt die Kammer lediglich auf die Aussagen des Beschuldigten ab, womit sich wei- tere Ausführungen dazu erübrigen. 9.4 Beweisergebnis Im Ergebnis erweisen sich die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.1. und I.8.1. der Anklageschrift als erstellt. Einzig in Bezug auf Ziff. I.8.1. erachtet die Kammer nicht als erstellt bzw. lässt es – wie auch die Vorinstanz – offen, ob der Beschuldig- te effektiv wusste, dass Q.________ nicht über die entsprechende Fahrberechti- gung verfügte; im Übrigen erweist sich dieser Sachverhalt ebenfalls als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 10. Sachbeschädigung 10.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Die theoretischen Grundlagen zu Art. 144 StGB hat die Vorinstanz zutreffend wie- dergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 1221, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigen- tums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die Handlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache. Als Beschä- digen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann u.a. durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden, wie das Ein- schlagen eines Fensters (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 22 ff.). Subjektiv er- fordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wol- len, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört; Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II- WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 81). 10.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1221, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 17 Wie bereits unter Ziff. 8.2. hiervor erwähnt, hat der Beschuldigte die Teilnahme als Mittäter am Einbruchdiebstahl nicht angefochten; diese ist somit in Rechtskraft er- wachsen. Als Mittäter muss sich der Beschuldigte auch die Sachbeschädigung, mithin die Zerstörung eines Fensters am Gebäude der Strafklägerin, anrechnen lassen. Der Beschuldigte verfügte spätestens am Tatabend über den Tatentschluss und damit den Vorsatz, den Einbruchdiebstahl zusammen mit K.________ und N.________ zu begehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. bspw. BGE 123 IV 113 E. 3 f.) umfasst dieser Vorsatz auch alle Nebendelikte, mithin die hier umstrittene Sachbeschädigung. Dabei spielt keine Rolle, von wem die Sach- beschädigung letztlich tatsächlich verübt wurde und dass diese nicht eine geplante, sondern gegebenenfalls eine spontane Aktion war (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3). Entscheidend ist einzig, dass es für den Beschuldigten keine Anhaltspunkte dafür gab, dass K.________ noch über ei- nen Schlüssel der Firma verfügt hätte und der Eintritt in das Gebäude somit via Tür erfolgen würde. Gemäss Beweiswürdigung musste der Beschuldigte vielmehr da- mit rechnen, dass möglicherweise ein Fenster aufgebrochen oder ein Schloss ge- knackt wird, um sich Zugang ins Lager verschaffen und so an das Deliktsgut her- ankommen zu können, zumal dies einem Diebstahl von Ware aus einem Gebäude nicht wesensfremd ist. Ebenfalls keine Anhaltpunkte liegen dafür vor, dass sich der Beschuldigte vom geplanten Vorhaben abgewendet oder distanziert hätte, wenn er von der Sachbeschädigung im Vorfeld gewusst hätte. Vielmehr leistete auch er nach Eindringen in das Gebäude der Strafklägerin seinen Beitrag dazu, dass die gestohlene Ware verladen und abtransportiert werden konnte. Zufolge der mittäter- schaftlichen Begehungsweise ist die Sachbeschädigung auch dem Beschuldigten anzurechnen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach gestützt auf Art. 144 StGB der Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit K.________ und N.________ am 18. Oktober 2019 z.N. der Strafklägerin, schuldig zu erklären. 11. Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderli- chen Ausweis nicht hat 11.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1249, S. 51 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. Die Bestimmung richtet sich an den Besitzer eines Fahrzeugs; genauer an irgendeine Person mit Ver- fügungsmacht über ein Fahrzeug. Demgemäss können namentlich der Halter, der Eigentümer, aber u.U. auch der vorübergehende Besitzer betroffen sein. Der betreffende Besitzer muss die Verwen- dung des Fahrzeugs durch den Unberechtigten nicht bloss dulden, sondern ihm durch aktives Verhal- ten ausdrücklich die Verfügungsmacht über das Fahrzeug übergeben. Die Formulierung des «Nicht 18 Habens» schliesst alle Konstellationen ein, die in den lit. a bis d erwähnt werden, also das primäre Nichtvorhandensein, die Verweigerung, den Entzug, die Aberkennung, den Ablauf, den Verfall oder das Erlöschen des je nach dem verlangten Ausweises (BSK SVG-BUSSMANN, 2014, Art. 95 N 66 ff.). Gemäss Wortlaut wird nicht nur vorsätzliches, sondern explizit auch fahrlässiges Ignorieren des nicht vorhandenen Ausweisbesitzes («von dem er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann») er- fasst. Konkret heisst das, dass der Fahrzeughalter im Fall des Überlassens sich zuerst erkundigen muss, ob der erforderliche Ausweis des Begünstigten tatsächlich vorhanden und gültig ist. Kennt der Besitzer den Begünstigten nicht persönlich, namentlich im Fall einer Automiete, wird hierfür das Ver- langen einer Einsicht in das Dokument erforderlich sein; dies ebenso im Fall des Arbeitgebers, der ei- nem Angestellten das Geschäftsauto überlässt. Hingegen kann der Halter auf die blosse Aussage ei- nes Freundes oder Angehörigen vertrauen, er sei im Besitz der notwendigen Fahrberechtigung (es ist hier auf die soziale Usanz abzustellen; BSK SVG- BUSSMANN, 2014, Art. 95 N 70 und Fn 83; vgl. GEI- GER, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, Art. 95 N 9; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsrecht und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 95 N 9). 11.2 Subsumtion Der Beschuldigte überliess Q.________ in der Zeit vom 29. März 2020 bis am 5. April 2020 unbestrittenermassen das Auto, welches auf seine damalige Ehefrau als Halterin eingelöst war, zum Gebrauch. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass Q.________ drogensüchtig war. Ob er explizit wusste, dass Q.________ nicht über den erforderlichen Ausweis verfügt, ist gemäss Beweisergebnis nicht erstellt, jedoch auch nicht entscheidrelevant. Auf- grund der Drogenabhängigkeit von Q.________, welche dem Beschuldigten be- kannt war, nicht zuletzt aber auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Q.________ lediglich um einen Bekannten und nicht um einen engen Freund des Beschuldigten handelte, wäre Letzterer gehalten gewesen, sich vor dem Überlas- sen des Autos zum Gebrauch bei Q.________ nach dessen Führerausweis zu er- kundigen. Dies wäre dem Beschuldigten auch ohne Weiteres möglich und zumut- bar gewesen. Es gab für ihn keine Anhaltspunkte dafür, dass Q.________ über den erforderlichen Ausweis verfügt bzw. in dessen Besitz ist, zumal ihm dies von Q.________ auch nie zugesichert wurde. Der subjektive Tatbestand ist damit eben- falls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. e StGB wegen Überlas- sens eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden vom Beschuldigten allesamt nach Inkraftsetzung der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches am 1. Januar 2018 begangen. Damit gelangt integral neues Recht zur Anwendung. 19 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217 E. 2.2, 142 IV 265 E. 2.3.2 und 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbe- züglichen straferhöhenden und strafmindernden bzw. alle (objektiven und subjekti- ven) verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss das Gericht den jeweili- gen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bun- desgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu er- höhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt 20 werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschär- fung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinwei- sen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2, 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). 14. Strafart, Strafrahmen und Methodik im vorliegenden Fall Vorliegend sind Strafen auszufällen für die (teilweise rechtskräftigen) Schuld- sprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs z.N. der Strafklägerin, wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, mehrfacher Be- schimpfung und Hinderung einer Amtshandlung. Dabei handelt es sich beim Diebstahl z.N. der Strafklägerin um das Delikt mit der abstrakt höchsten Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstra- fe). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht werden die Sach- beschädigung, der Hausfriedensbruch, die mehrfachen Drohungen, die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Überlassen eines Mo- torfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, das Führen eines Fahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugfüh- rer. Sowohl die Beschimpfungen als auch die Hinderung einer Amtshandlung se- hen einzig die Geldstrafe als Strafart vor. Mit Ausnahme der mehrfachen Beschimpfungen sowie der Hinderung einer Amts- handlung stünde somit vorliegend bei allen Schuldsprüchen auch die Geldstrafe als (mildere) Strafart zur Verfügung. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle vorweg- genommen werden, dass eine solche aufgrund des konkreten Tatverschuldens sowie der Tatsache, dass damit nicht in genügendem Masse präventiv auf den Be- schuldigten eingewirkt werden kann, nicht zur Anwendung gelangt. Dies wurde auch von der Vorinstanz einleuchtend und umfassend begründet; darauf kann ver- wiesen werden (pag. 1260 ff., S. 62 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich beantragte auch die Verteidigung – mit Ausnahme der Sachbeschädi- gung zufolge des beantragten Freispruchs – sowohl für die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs als auch für die Betäubungsmitteldelikte oberin- stanzlich eine Freiheits- und nicht eine Geldstrafe (vgl. pag. 1483). Für die übrigen Delikte, mithin die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises sowie Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugfüh- rer, ist indes die Geldstrafe als mildere Strafart vorzuziehen. Zur Begründung kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel- chen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 1261 f., S. 63 f. der erstin- 21 stanzlichen Urteilsbegründung). Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Be- schimpfung sowie Hinderung einer Amtshandlung kann, wie bereits erwähnt, von Gesetzes wegen nur eine Geldstrafe ausgefällt werden. Aufgrund der höchsten Strafandrohung, aber auch mit Blick auf die konkreten Um- stände, bildet vorliegend der Diebstahl z.N. der Strafklägerin die schwerste Tat; dafür ist eine Einsatzstrafe festzusetzen. Der Strafrahmen reicht dabei bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens aufdrängen würden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Alsdann ist auch für die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe festzu- setzen. Zudem ist zu bestimmen, in welchem Umfang diese jeweils zur Einsatzstra- fe zu asperieren sind. Die Einsatzstrafe sowie die asperierten Strafen für die übri- gen Delikte ergeben zusammen die Gesamtfreiheitsstrafe. Gleich vorzugehen ist auch für die Gesamtgeldstrafe. Dabei ist für den (rechtskräf- tigen) Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung aufgrund der abstrakt höchsten Strafandrohung eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend um die Strafen für das Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, die Hinderung einer Amtshandlung sowie die mehrfache Beschimpfung angemessen zu erhöhen ist. Die Einsatzstrafe sowie die asperierten Strafen ergeben zusammen die Gesamtgeldstrafe. 15. Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe 15.1 Einsatzstrafe für den Diebstahl 15.1.1 Objektives und subjektives Tatverschulden In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zusammen mit K.________ und N.________ einen Deliktsbetrag von CHF 731'000.00 erbeutete, was eine hohe Deliktssumme darstellt. Die Schwere der Verletzung bzw. das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erweist sich damit als erheblich. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind indes auch schwerere Diebstähle denkbar. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung der Verlet- zung des Rechtsguts bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass das Vorgehen der drei Beteiligten raffiniert, strukturiert und geplant, zugleich aber auch simpel war. Alle drei, mithin auch der Beschuldigte, machten sich das Son- derwissen, welches K.________ aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Straf- klägerin hatte, zu Nutze. Der Beschuldigte ist mit seinem Beitrag am Diebstahl, welcher darin bestand, einen Lieferwagen zu organisieren und anschliessend zu helfen, das Deliktsgut aus der Lagerhalle in den Lieferwagen zu transportieren, auf der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden vorliegend trotz sehr hohem Deliktsbetrag noch im oberen leichten Bereich anzusiedeln. Betreffend das subjektive Tatverschulden machte die Verteidigung oberinstanzlich geltend, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte vom hohen Deliktsbetrag ge- 22 wusst habe. Selbst wenn man annehme, dass mit einem Lieferwagen viel Ware transportiert werden könne, sei der Preis von CHF 500.00 pro Dose Gesichtscreme nicht alltäglich. Der Beschuldigte habe zudem lediglich CHF 20'000.00 erhalten, was in keinem Verhältnis zum Deliktsbetrag stehe. Er habe daher höchstens mit einem Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 rechnen müssen (pag. 1483). Wie die Ge- neralstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte (pag. 1486), ist der Lohn des Be- schuldigten von CHF 20'000.00 im Vergleich zum erheblichen Deliktsbetrag in der Tat sehr bescheiden ausgefallen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Be- schuldigte sich zufolge der mittäterschaftlichen Begehungsweise den gesamten Deliktsbetrag und damit auch den hohen Wert pro Dose Gesichtscreme anrechnen lassen muss. Es liegt denn auch in der Natur der Sache, dass bei einem Diebstahl auf möglichst viel Ertrag gehofft wird. Dem Beschuldigten ist damit ebenfalls der gesamte Deliktsbetrag von CHF 731'000.00 zuzurechnen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen und egoisti- schen Motiven handelte, zumal er den Diebstahl insbesondere aufgrund der Ent- löhnung von CHF 20'000.00 beging. Beides ist einem Diebstahl indes inhärent und damit neutral zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich im Er- gebnis weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus. 15.1.2 Fazit Einsatzstrafe Gestützt auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden er- achtet die Kammer mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 17 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 15.2 Asperation für die Sachbeschädigung 15.2.1 Objektives und subjektives Tatverschulden Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für eine Sachbeschädigung mit dem folgenden Sachverhalt eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wobei die Refe- renzstrafe nach Massgabe der Schadenshöhe zu erhöhen ist (S. 47 der VBRS- Richtlinien): Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00. Im vorliegenden Falle entstand durch die Zerstörung der Fensterscheibe ein Sach- schaden in der Höhe von CHF 1'000.00. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt damit etwas schwerer als im oberwähnten Referenzsachverhalt, erweist sich aber immer noch als leicht. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung wurde von der Kammer offengelassen (vgl. Ziff. 9.2. hiervor), durch wen genau die Fens- terscheibe zerschlagen worden war. Es bestehen sodann keine Anzeichen dafür, dass dies besonders geplant worden wäre; vielmehr dürfte die Zerstörung einfach Mittel zum Zweck gewesen sein, um in die Lagerhalle und damit an die Deliktsbeu- te gelangen zu können. Das objektive Tatverschulden liegt damit mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe im leichten Bereich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Die Tat wäre für ihn zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral auf die Strafe aus. 23 15.2.2 Fazit und Asperation Unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Verschuldens sowie mit Blick auf den Referenzsachverhalt erachtet die Kammer für die Sachbeschädigung z.N. der Strafklägerin eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschul- digten angemessen. Da eine Sachbeschädigung bei einem Einbruchdiebstahl meist systemimmanent ist, ist diese Strafe lediglich zur Hälfte, ausmachend 15 Ta- ge, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 15.1.2. hiervor zu asperieren. 15.3 Asperation für den Hausfriedensbruch 15.3.1 Objektives und subjektives Tatverschulden Die VBRS-Richtlinien sehen für den nachfolgenden Referenzsachverhalt eine Stra- fe von fünf Strafeinheiten vor (S. 49 der VBRS-Richtlinien): Der Vermieter verschafft sich selbst oder Handwerkern Zugang, ohne die Einwilligung des Mieters einzuholen. Die Vorinstanz erwog dazu zutreffend, dass der Beschuldigte vorliegend sowohl auf das Gelände als auch in das Gebäude der Strafklägerin eindrang. Dem Haus- friedensbruch kommt indes keine selbstständige Bedeutung zu, zumal er ebenso wie die Sachbeschädigung systemimmanent ist. Der Beschuldigte handelte vor- sätzlich und zum Zweck des Diebstahls. Zudem wäre auch diese Tat ohne Weite- res vermeidbar gewesen. 15.3.2 Fazit und Asperation Insgesamt und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Art. 186 StGB (Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren) ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen. Da es sich beim Beschuldigten nicht um den Vermieter handelt, wiegt der hier zu beurteilende Hausfriedensbruch gegenüber dem Referenzsachverhalt leicht schwerer. Die Kammer erachtet mit der Verteidigung und der Generalstaats- anwaltschaft (pag. 1483 und pag. 1486) eine Strafe von zehn Tagen als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist zur Hälfte, mithin im Umfang von fünf Tagen, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 15.1.2. hiervor zu asperieren. 15.4 Asperation für die mehrfachen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz 15.4.1 Objektives und subjektives Tatverschulden Die Vorinstanz führte hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wiege in allen Fällen noch leicht. Gemäss Beweisergebnis sei von einem Reinheitsgrad von 20% bzw. 17% und 19% beim sichergestellten Heroin und 30% beim Kokain auszugehen. Das Sucht- und Gefährdungspotential des Beschuldigten sei nicht zu vernachlässigen, aber auch nicht als erheblich zu bezeichnen, da er die eher ge- ringen Mengen direkt an Drogenkonsumenten veräussert habe bzw. habe ver- schaffen wollen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien stellte die Vorinstanz innerhalb der jeweiligen Bandbreite auf das tiefste Strafmass der von/bis-Angaben ab und 24 gelangte damit im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten (vgl. pag. 1265 ff., S. 68 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer – im Übrigen wiederum mit der Ver- teidigung und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1483 bzw. pag. 1486) – vollum- fänglich anschliessen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte bei al- len hier zu beurteilenden Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz stets einen neuen Entschluss zur Tatbegehung fasste und er somit jedes Mal die Kontrolle darüber hatte, die Tat begehen oder sie sein lassen zu wollen. Das Ansiedeln am jeweils tiefsten Strafmass innerhalb der Bandbreite der von/bis-Angaben gemäss VBRS-Richtlinien erweist sich zudem sehr zu Gunsten des Beschuldigten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft indes zutreffend festhielt, würde bei Zusammenrechnen der jeweiligen Mengen das gleiche Ergebnis resultieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 13 Monaten erweist sich damit als angemessen. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren eine leichte Strafreduktion im Umfang von drei Monaten zufolge Finanzierung des eigenen Drogenkonsums des Beschuldig- ten. 15.4.2 Fazit und Asperation Für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz resultiert zufolge der Strafminderung von drei Monaten aufgrund der Finanzierung der eige- nen Sucht des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend sieben Monate, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 15.1.2. zu asperieren. 15.5 Asperierte Tatkomponentenstrafe Die Einsatzstrafe von 17 Monaten für den Diebstahl z.N. der Strafklägerin ist um die Strafen für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch, ebenfalls z.N. der Strafklägerin (fünf und 15 Tage), sowie die mehrfachen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (sieben Monate) zu erhöhen. Die Gesamttatkom- ponentenstrafe beläuft sich damit auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Mona- ten und 20 Tagen. 15.6 Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass dieser als Zehnjähriger im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz reiste und zusammen mit seinen Geschwistern bei den Eltern aufwuchs. Nach seiner Einreise absolvierte der Beschuldigte die obligatorische Schulzeit, nicht jedoch eine berufliche Ausbildung. Während 12 Jahren arbeitete er bei diver- sen Arbeitgebern jeweils temporär als Hilfsarbeiter in der ________. 2017 heiratete der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin. Mit ihr hat er zwei Kinder im Alter von zehn und fünf Jahren. Die Ehe ist seit dem 6. September 2022 rechtskräftig ge- schieden (pag. 1445 ff.; vgl. zu allem pag. 1392 f.). Das Vorleben sowie die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu bezeichnen. Dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 11. September 2023 ist zu entnehmen, dass über den Beschuldigten am 31. Mai 2022 ein Urteil wegen zweier Vergehen bzw. einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz er- 25 ging. Nebst dem hier zu beurteilenden Verfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zudem ein weiteres Strafverfahren hängig, dies wegen Raubes und Widerhandlung sowie Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1399 f.). Seit März 2023 befindet sich der Beschuldigte wieder in Untersuchungshaft (pag. 1392). Unter dem Titel des Verhaltens nach der Tat sowie während des Strafverfahrens gewährte die Vorinstanz dem Beschuldigten zwar keinen Geständnisrabatt, dafür aber einen Rabatt für dessen Kooperationsbereitschaft im Verfahren betreffend die Vorwürfe des Einbruchdiebstahls und der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (pag. 1268, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Verteidigung beantragte oberinstanzlich für die (angebliche) Kooperati- onsbereitschaft des Beschuldigten einen Abzug von einem Monat und fünf Tagen (pag. 1483). Die Kammer gelangt diesbezüglich zu einer anderen Auffassung: Dem Beschuldigten musste auch zu diesen Vorwürfen jeweils alles vorgelegt werden, so dass von Kooperationsbereitschaft nicht die Rede sein kann. Ein Abzug ist daher nicht angezeigt. Ferner ist in Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte alleine während dieses Ver- fahrens drei Mal in Haft genommen werden musste (vgl. pag.27 ff. [vorläufige Fest- nahme vom 12. November 2019], pag. 110 ff. [vorläufige Festnahme vom 10. Fe- bruar 2020] sowie pag. 113 ff. [Festnahme vom 21. Mai 2021]). Seit März 2023 be- findet sich der Beschuldigte erneut in Untersuchungshaft (pag. 1392). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, als durchschnittlich zu bezeichnen; es sind keine Anhaltspunkte er- sichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. Mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe sowie das neue hängige Strafverfahren, das Verhalten des Beschuldigten im hiesigen Strafverfahren und mangels Abzug für eine Kooperationsbereitschaft würden sich die Täterkomponenten vorliegend grundsätzlich straferhöhend auswirken. Wie sogleich zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 15.7. nachfolgend), kann indes offengelassen werden, in welchem Umfang ei- ne Erhöhung angezeigt gewesen wäre, zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe bereits so überschritten wird, die Kammer jedoch an das Ver- schlechterungsverbot gebunden ist. 15.7 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Zufolge der grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponenten hätte die Kammer eine Freiheitsstrafe von mehr als 23 Monaten ausgefällt. Wie eingangs unter Ziff. 7 erwähnt, ist sie jedoch an das Verschlechterungsverbot ge- bunden, womit es bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 23 Mona- ten bleibt. 15.8 Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- oder ei- ner Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Stra- 26 fe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten mangels Vorliegens einer ungünstigen Prognose den bedingten Vollzug (pag. 1274 f., S. 76 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Ziff. 15.6. hiervor wäre eine ernsthaf- te Prüfung des unbedingten Vollzugs grundsätzlich angezeigt gewesen. Da jedoch auch hier das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen ist, erübrigen sich weite- re Ausführungen dazu. Dem Beschuldigten ist wie bereits von der Vorinstanz für die Freiheitsstrafe von 23 Monaten der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probe- zeit wird dabei – ebenfalls zufolge Verschlechterungsverbot – auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 64 Tagen (12. November 2019 bis am 13. Dezember 2019, 26. Mai 2021 bis am 25. Juni 2021 und am 10. Februar 2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 16. Strafzumessung betreffend Geldstrafe 16.1 Einsatzstrafe für die mehrfachen Drohungen Die VBRS-Richtlinien sehen für den folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 49 der VBRS-Richtlinien): In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse. Die Vorinstanz erachtete die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen ge- genüber der Straf- und Zivilklägerin und die Gesamtumstände als mit dem Refe- renzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar und bestimmte die Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze (pag. 1269 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Begründung der Vorinstanz grundsätzlich an. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivil- klägerin nicht lediglich einfach, sondern mehrfach Drohungen ausgestossen hatte. Hinzu kommt, dass diese teilweise so massiv waren, dass gegen den Beschuldig- ten gar eine Fernhalteverfügung erlassen werden musste (pag. 178, pag. 181 ff.). Die Kammer erachtet mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1487) den hier zu beurteilenden Sachverhalt im Vergleich zum Referenzsachverhalt als gravierender und damit eine leicht höhere Einsatzstrafe, nämlich eine solche von 90 Tagessät- zen, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 16.2 Asperation für das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat Hinsichtlich der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1270 f., S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 27 Gemäss den VBRS-Richtlinien sind für diesen Tatbestand 18 Strafeinheiten und eine Verbindungs- busse von mindestens CHF 300.00 vorgesehen (S. 9). Vorliegend stellte der Beschuldigte seinem Bekannten/Kollegen Q.________ das Auto zwischen dem 29.04.2020 und dem 05.04.2020 für verschiedene Fahrten in E.________ und Umgebung zur Verfü- gung. Dieses Überlassen des Autos während mehreren Tagen und für mehrere Fahrten ist leicht ver- schuldenserhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte hätte sodann bei pflichtgemässer Aufmerksam- keit zumindest wissen können, dass Q.________ nicht fahrberechtigt war. Diese grobfahrlässige Tat- begehung wirkt sich – im Gegensatz zur vorsätzlichen Begehung – leicht verschuldensmindernd aus. Der Beschuldigte überliess Q.________ das Auto, weil er bei ihm wohnen durfte (p. 280 Z. 219). Die Tat wäre ausserdem ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese beiden Aspekte sind neutral zu wer- ten. Im Ergebnis ist der vorliegende Sachverhalt verschuldensmässig mit dem angedachten Normsach- verhalt gemäss VBRS-Richtlinien vergleichbar. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Geldstrafe auf 18 Tagessätze festzusetzen, wobei die Einsatzstrafe um 12 Tagessätze zu erhöhen ist. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse wird mit Blick auf die vorliegend einschneidenden Verur- teilungen verzichtet. Dasselbe gilt für die folgenden beiden SVG-Verurteilungen. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer im Wesentlichen anschliessen. Es ist einzig darauf hinzuweisen, dass bei Verzicht auf eine Verbindungsbusse bei gleichzeitig analoger Anwendung des Referenzsachverhalts der VBRS-Richtlinien die Geldstrafe grundsätzlich höher auszufallen hätte, zumal die Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen die schuldangemessene Strafe ergeben müssen. Die Vorinstanz verzichtete zudem auf eine Verbindungsbusse zufolge einschnei- dender Verurteilungen, was angesichts dessen, dass die ausgesprochenen Strafen mit Ausnahme der Übertretungsbussen allesamt bedingt ausgesprochen wurden, nicht gänzlich überzeugt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist jedoch auch oberinstanzlich auf eine Verbindungsbusse zu verzichten und die Strafe für das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, auf 18 Tagessätze festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, mithin 12 Tagessätze, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. zu asperieren. 16.3 Asperation für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit als Motorfahrzeugführer Für die Strafzumessung betreffend den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, zumal diese auch seitens der Verteidi- gung und der Generalstaatsanwaltschaft als nachvollziehbar erachtet wurden (pag. 1483 und pag. 1486; pag. 1271, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Gemäss VBRS-Richtlinien sind für diesen Tatbestand ohne Unfall oder bei einem Bagatellunfall wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 auszufällen. Bei bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler sind 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 auszusprechen (S. 17). Vorliegend wurde der Beschuldigte am 27.04.2021 als Autolenker von der Polizei angehalten, wobei er keinen Unfall verursacht und keinen krassen Fahrfehler begangen hatte. Aufgrund der körperlichen 28 Anzeichen und der bekannten Drogenabhängigkeit wurden eine Blut- und Urinprobe zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet, denen sich der Beschuldigte verbal verweigerte. Der Beschuldigte handelte in Kenntnis der Sachlage und damit mit direktem Vorsatz. Über die konkreten Beweggründe ist nichts bekannt. Der Beschuldigte hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten und der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien er- scheint eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen angemessen. Die Einsatzstrafe ist um 8 Tagessätze zu asperieren. Die Strafe für den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer wird auf 12 Tagessätze festge- setzt. Davon werden zwei Drittel, ausmachend acht Tagessätze, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. asperiert. Eine Verbindungsbusse wird nicht ausgesprochen; es kann diesbezüglich auf die Erwägungen unter Ziff. 16.2. verwiesen werden. 16.4 Asperation für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerauswei- ses Wie die Vorinstanz korrekt erwog, fuhr der Beschuldigte einmalig am 27. April 2018 mit einem Personenwagen, obwohl ihm der Führerausweis vom zuständigen Stras- senverkehrsamt bereits entzogen worden war. Ihm war zudem ohne Weiteres be- wusst, dass er nicht fahren durfte und er handelte damit direktvorsätzlich. Unter Zuhilfenahme der VBRS-Richtlinien, welche für diesen Tatbestand eine Strafe von 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von CHF 300.00 vorsehen, ist die Strafe für diesen Schuldspruch auf 18 Tagessätze festzusetzen; Gründe, die eine Erhöhung oder Minderung aufdrängen würden, sind nicht ersichtlich. Von diesen 18 Tagessätzen sind deren 12 zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. zu asperieren. Betreffend Verbindungsbusse kann auf das Gesagte unter Ziff. 16.2. hiervor ver- wiesen werden. 16.5 Asperation für die Hinderung einer Amtshandlung Auch hinsichtlich der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Hinderung ei- ner Amtshandlung hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der hier zu beurteilende Sachverhalt sei mit jenem der VBRS-Richtlinien, welche für einen Täter, der von einem Polizisten angehalten werde und diesem anschliessend bei der Kontrolle den Ausweis aus den Händen reisse und flüchte, eine Strafe von zehn Strafeinhei- ten vorsehen würden, vergleichbar (pag. 1272, S. 74 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Strafempfehlung erfordern würden. Für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ist damit eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen festzusetzen. Da- von sind zwei Drittel, ausmachend sechs Tagessätze, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. zu asperieren. 16.6 Asperation für die mehrfache Beschimpfung Betreffend Strafzumessung für den Schuldspruch der mehrfachen Beschimpfung kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1272, S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer berücksichtigt ge- genüber dem Referenzsachverhalt indes auch hier erhöhend, dass der Beschuldig- te nicht nur einmal, sondern mehrfach Beschimpfungen gegenüber der Straf- und 29 Zivilklägerin ausgesprochen hatte. Aufgrund dessen wird eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet. Da- von sind zwei Drittel, ausmachend sechs Tagessätze, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. zu asperieren. 16.7 Asperierte Tatkomponentenstrafe Die Gesamtgeldstrafe für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, Überlas- sens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Füh- rerausweises, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Beschimpfung beläuft sich – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf 134 Tagessätze. 16.8 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Ziff. 15.6. hiervor ver- wiesen werden. Da die asperierte Tatkomponentenstrafe bereits jetzt über der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen liegt und die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, wird darauf verzichtet, an dieser Stelle eine Erhöhung aufgrund der Täterkomponenten vorzunehmen. 16.9 Zwischenfazit Gestützt auf die Tat- und Täterkomponenten bleibt es vorliegend bei einer Gelds- trafe von 134 Tagessätzen. 16.10 Zusatzstrafenbildung Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurde der Beschuldigte wegen zweier Vergehen zu einer Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 1400). Dieser Strafbefehl erging zeitlich nach den hier zu beurteilenden Vorwürfen. Während die Vorinstanz noch keine Zusatzstrafe ausfäl- len konnte, da der Strafbefehl zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, hat die Kammer eine solche zu bilden. Die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe wie- gen dabei schwerer als jene gemäss Strafbefehl vom 31. Mai 2022, weshalb die Strafe gemäss Ziff. 16.9. hiervor die Einsatzstrafe darstellt und dazu eine hypothe- tische Zusatzstrafe zu bilden ist. Zu den 134 Tagessätzen für die vorliegend zu be- urteilenden Vorwürfe sind also von den acht Tagessätzen für die Schuldsprüche wegen zweimaligen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Tagessät- ze zu asperieren, womit eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 139 Tagessät- zen resultiert. Davon ist die rechtskräftige Geldstrafe von acht Tagessätzen wieder abzuziehen, womit die Zusatzstrafe 131 Tagessätze beträgt. 16.11 Fazit Gesamtgeldstrafe Die Gesamtgeldstrafe würde sich insgesamt auf 131 Tagessätze belaufen. Da die Kammer jedoch auch hier an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessät- zen. Diese ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 31. Mai 2022 auszufällen. 30 16.12 Höhe des Tagessatzes Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) ist der Beschuldigte derzeit erwerbslos und wird durch den Sozialdienst unterstützt (pag. 1395). Damit hat sich an seinen finanziellen Ver- hältnissen seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts geändert, so dass die Höhe des Tagessatzes wie bereits von der Vorinstanz auch oberinstanzlich auf CHF 30.00 festzusetzen ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe beläuft sich damit im Ergebnis auf 100 Tagessätze zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'000.00. 16.13 Vollzug Für die Frage des bedingten oder unbedingten Vollzugs kann auf die Ausführungen unter Ziff. 15.8. hiervor verwiesen werden. Zufolge Beachtung des Verschlechte- rungsverbots ist der Vollzug der Geldstrafe ebenfalls aufzuschieben und die Probe- zeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. V. Landesverweisung Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsangehöriger (pag. 1097) und gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführungen wird er unter anderem wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 144 i.V.m. Art. 186 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Ka- talogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66 Abs. 2 StGB e contrario). 17. Theoretische Grundlagen der Landesverweisung Für die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann auf die umfassenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1278 ff., S. 80 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 18. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ führte für den Beschuldigten betreffend Landesverwei- sung oberinstanzlich im Wesentlichen aus, dieser lebe seit 24 Jahren ununterbro- chen in der Schweiz und habe die prägenden Jahre hier verbracht. Er verfüge über den C-Ausweis und spreche fliessend Berndeutsch. Eine Reintegration in der Hei- mat sei schwierig, zumal der Beschuldigte vor nichts stehen würde und mit starker Drogenabhängigkeit zu kämpfen hätte. Das Verhältnis zu seinen Eltern sei nicht gut. Indes habe er sporadischen Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Ge- schwistern, zumindest zu seiner Schwester. Der Kontakt sei aufgrund seiner Suchterkrankung schwierig geworden, dies werde sich jedoch ändern, sobald die Suchtbehandlung angelaufen sei. Der Beschuldigte habe nur in der Schweiz eine Perspektive für sein Leben. Er habe die Möglichkeit, sich in einer Suchtbehandlung bewähren zu können. Sobald die Krankheit in Schach sei, habe er zudem eine ech- te Chance, im Arbeitsleben wieder Fuss fassen und mit seinen Kindern Kontakt aufnehmen zu können. Wenn es jedoch zu einem erneuten Kontaktabbruch zu sei- nen Kindern kommen würde, würden diese erneut traumatisiert. Dass die Kinds- mutter mit den Kindern nach Nordmazedonien reise, sei angesichts der Gesam- 31 tumstände unrealistisch. Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts sollten Kinder bei beiden Elternteilen aufwachsen (Urteil 6B_1179/2021 E. 6.3.5.); deren Interessen könnten nicht einfach vernachlässigt werden. Ein vollständiger Abbruch des Kontakts sei seitens des Beschuldigten erfolgt, weil er in die Drogen- sucht abgedriftet sei und die Kinder ihn so nicht sehen sollten. Er habe keine Mög- lichkeit zur Kontaktaufnahme gehabt, die Scham über die prekären Lebensbedin- gungen sei zu gross gewesen. Der Beschuldigte habe sich auch finanziell nicht be- teiligen können, weshalb die Unterhaltsbeiträge bevorschusst worden seien. Es sei ein bewusster Entscheid des Beschuldigten zu Gunsten seiner Kinder gewesen, auf das gemeinsame Sorgerecht zu verzichten. Bis zur Verhaftung Ende März 2023 sei sein Alltag von der Sucht geprägt gewesen, er habe immer überlegt, wie er Drogen besorgen könne. Erst nach der Verhaftung habe er sich wieder davon distanzieren können. Der implizite Vorwurf, er hätte sich mehr Mühe geben müs- sen, sei deshalb verfehlt. Wenn die Suchtbehandlung gestartet habe, könne mit grossen Fortschritten gerechnet werden und dass sich die Situation zum Guten verändern werde. Dem Beschuldigten sei die Hand zu reichen, wieder ein aner- kanntes Mitglied der Gesellschaft zu werden. Weiter führte Rechtsanwältin B.________ aus, die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte beruflich und sozial wieder integrieren könne, sei gross, so dass eine gute Prognose gestellt werden könne. Die positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten würde durch eine Landesverweisung zunichtegemacht. Er habe sich zudem vorbildlich verhalten und sei in keine weiteren Untersuchungen verwickelt. Der angebliche Raub werde vorliegend bestritten und es sei diesbezüglich mit einer Verfahrensein- stellung zu rechnen. Insgesamt sei von einer Landesverweisung abzusehen (pag. 1483 f.). 19. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte zur Frage der Landesverweisung oberin- stanzlich geltend, ein persönlicher Härtefall sei nicht gegeben. Der Beschuldigte sei erst mit zehn Jahren in die Schweiz gekommen und habe damit einen erheblichen Teil seiner prägenden Kindheit in Nordmazedonien verbracht. Er lebe seit über 20 Jahren in der Schweiz, sei geschieden und sehe seine Kinder nicht. Zu seinen Ge- schwistern habe er offenbar keinen Kontakt mehr. Weiter führte sie aus, der Be- schuldigte sei nicht gut integriert. Seit März 2023 befinde er sich im Gefängnis we- gen Raubes und Delikten im Bereich des Betäubungsmittelrechts. Er habe sodann weder Arbeit noch einen strukturierten Alltag, verfüge über keine Wohnung und ha- be kein soziales Leben. Über ihn seien etliche Betreibungen verzeichnet, vor seiner Inhaftierung habe er zudem nicht mehr gearbeitet, sondern Sozialhilfe bezogen. Seine Gesundheit spreche nicht gegen eine Rückkehr in die Heimat, zumal die Drogensucht jetzt therapiert werden sollte. Eine allfällige ADHS-Erkrankung könne auch in Nordmazedonien behandelt werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte im Heimatland wieder Fuss fassen könne. Wenn er zudem wirklich wolle, könne er auch wieder ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern herstellen, so dass diese eventuell auch wieder bereit wären, ihn zu unterstützen. Der Beschul- digte spreche Albanisch und sei Mitte 30, womit es ihm möglich sei, wieder ein Le- ben aufzubauen, auch wenn dies schwierig werde. Die angezeigte Suchtbehand- 32 lung stehe einem Landesverweis nicht entgegen. Der Beschuldigte habe bis heute keinen Kontakt zu seinen Kindern aufgenommen. Eine Kontaktaufnahme sei auch von Nordmazedonien aus möglich, beispielsweise telefonisch, mittels Chatnach- richten oder Videochat. Ein Härtefall liege mit Blick auf diese Ausführungen insge- samt nicht vor und eine Interessenabwägung entfalle damit (pag. 1487). 20. Beurteilung durch die Kammer 20.1 Härtefallprüfung 20.1.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse, Beachtung der Schweizer Rechtsordnung und Gesundheitszustand Der Beschuldigte reiste 1999, mithin im Alter von zehn Jahren, im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz (pag. 1392). Er befindet sich damit seit 24 Jahren in der Schweiz, was als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist. Der Beschuldig- te verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist am 9. Oktober 2020 jedoch abgelaufen ist (pag. 1098 f.). Das Verfahren um Verlängerung der Kontrollfrist wurde mit Schreiben vom 5. März 2021 sistiert, um den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens abzuwarten (pag. 1098 f.). Ob der Beschuldigte somit inskünftig noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügen wird, ist unklar. Der Beschuldigte wuchs zusammen mit seinen Geschwistern bei den Eltern auf und besuchte ab der vierten Klasse die obligatorische Schule in G.________ (pag. 276). Eine Lehre oder Ausbildung absolvierte er nicht (pag. 1392). Gemäss eigenen Angaben an der erstinstanzlichen Verhandlung habe er den Beruf des ________ angelernt, die Lehre aber nicht abgeschlossen, weil er damals nicht ge- wollt habe (pag. 1137 Z. 16 f.). Während rund 12 Jahren arbeitete der Beschuldigte temporär bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfsarbeiter in der ________ (pag. 1392). Bis im Mai 2022 war er sodann beim RAV und bezieht nun seit 1. Juni 2022 Sozialhilfe (pag. 1137 Z. 24 f. und pag. 1378). In beruflicher Hinsicht war der Beschuldigte somit zeitweise integriert, seit mehreren Jahren jedoch nicht mehr. Dass er in sozialer Hinsicht besonders integriert wäre, ist nicht ersichtlich. An der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beschuldigte, er verbringe seine Freizeit mit verschiedenen Sachen wie Rausgehen, Spazieren etc. Über Freunde verfügte er zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht mehr, zumal er angab, er habe diejenigen, die er gehabt habe, gestrichen (pag. 1139 Z. 1 ff.; vgl. auch pag. 1476 Z. 35 f.). Die deutsche Sprache beherrscht der Beschuldigte gut, so dass für seine Einvernah- men jeweils keine Übersetzung notwendig war. Über den Beschuldigten sind gemäss oberinstanzlich eingeholtem Betreibungsre- gisterauszug Verlustscheine von mehr als CHF 41'000.00 verzeichnet (pag. 1384 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass darin die vom Sozialdienst bevorschussten Unter- haltsbeiträge für seine beiden Kinder noch nicht enthalten sind, so dass die effekti- ven Schulden deutlich höher ausfallen dürften. Wie hiervor erwähnt, arbeitet der Beschuldigte seit relativ langer Zeit nicht mehr, sondern bezieht seit dem 1. Juni 2022 Sozialhilfe. An der erstinstanzlichen Verhandlung gab er auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, er habe 2021 begonnen, Bewerbungen zu schreiben, je- doch sei dies nicht so einfach (pag. 1137 Z. 40). Oberinstanzlich führte er sodann aus, er habe sich am Anfang, mithin am Anfang der Trennung von der Straf- und 33 Zivilklägerin [2020, vgl. pag. 1476 Z. 22 f.], um Arbeit bemüht, danach aber nicht mehr. Er habe stets im Bereich der ________ gesucht (pag. 1474 Z. 37 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen ist hinsichtlich der beruflichen Situation, aber vor al- lem auch der finanziellen Situation des Beschuldigten derzeit keine Besserung in Sicht; diese muss als höchst unsicher bezeichnet werden. Im aktuellsten Strafregisterauszug ist über den Beschuldigten eine rechtskräftige Vorstrafe verzeichnet. Dabei handelt es sich um eine Verurteilung wegen zweier Vergehen sowie einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im April 2022. Nebst dem vorliegenden Verfahren ist aus dem Auszug noch ein weiteres hängiges Strafverfahren ersichtlich, welches im Juli 2022 eröffnet wurde. Dabei stehen Vorwürfe wegen Raubes sowie Widerhandlung und Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Raum (pag. 1399 ff.). Während aus dem erst- instanzlich eingeholten Strafregisterauszug lediglich das hiesige Strafverfahren er- sichtlich war (pag. 1120), ist einem im November 2019 eingeholten Strafregister- auszug zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 gleich vier Mal verur- teilt wurde, wobei es sich vor allem um Delikte im Bereich des Strassenverkehrs- rechts, aber auch um Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch han- delte (pag. 783 ff.). Es kann somit festgehalten werden, dass nach vier Verurteilun- gen im Jahr 2011 zwar eine relativ ruhige und deliktsfreie Phase des Beschuldigten folgte, seit der Begehung der hier zu beurteilenden Delikte in den Jahren 2019, 2020 und 2021 sowie kurz vor und nach der erstinstanzlichen Verhandlung im Juni 2022 aber wieder eine markante Verschlechterung betreffend Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung festzustellen ist. Seit März 2023 befindet sich der Beschuldigte bis auf Weiteres (wieder) in Untersuchungshaft (pag. 1392). Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten mit Ausnahme der Drogensucht grundsätzlich gut. Er führte an der oberinstanzlichen Verhandlung zwar aus, er ha- be aufgrund der Drogen gesundheitliche Beschwerden, konnte aber nicht be- schreiben, wie sich diese auswirken. Aktuell konsumiert der Beschuldigte keine Drogen (pag. 1475 Z. 5 ff.), was vor allem darauf zurückzuführen sein dürfte, dass er sich seit März dieses Jahres in Untersuchungshaft befindet und damit keinen Zugang zu Drogen hat. Der Beschuldigte erhält gegen seine Opioidabhängigkeit sowohl Sevre-Long als auch Valium (pag. 1481 Z. 33). Ein psychiatrisches Fach- gutachten, welches im Rahmen des hängigen Verfahrens bei der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (BM ________) eingeholt wurde, attestiert dem Beschuldig- ten eine Suchterkrankung und empfahl zu deren Behandlung eine stationäre Massnahme (pag. 1435 ff.). Den Akten des Verfahrens BM ________ lässt sich zudem entnehmen, dass beim Beschuldigten offenbar der Verdacht von ADHS be- steht. Auf entsprechende Nachfrage an der oberinstanzlichen Verhandlung, ob sich diesbezüglich betreffend Diagnose und Medikamenteneinnahme mittlerweile etwas ergeben habe, antwortete der Beschuldigte zwar mit Ja, wusste indes aber nicht mehr, was genau das Resultat war (pag. 1478 Z. 37 ff.). 20.1.2 Familienverhältnisse 2012 heiratete der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin, zehn Jahre später, mit- hin mit Entscheid vom 16. August 2022, wurde die Ehe wieder geschieden. Mit der Straf- und Zivilklägerin hat der Beschuldigte zwei Kinder im Alter von zehn und fünf 34 Jahren (pag. 1392 und pag. 1445 ff.). Gemäss Vereinbarung vom 10. August 2022 obliegt die elterliche Sorge der Kindsmutter und der Beschuldigte wurde zur Zah- lung von CHF 730.00 Unterhalt pro Kind verpflichtet (pag. 1450 ff.). Diese Beträge werden, wie hiervor bereits erwähnt, aktuell vom Staat bevorschusst, zumal der Beschuldigte seit relativ langer Zeit kein Einkommen mehr generiert. An der erstin- stanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, seine Kinder vor eineinhalb Jah- ren, mithin Ende 2020, das letzte Mal gesehen zu haben. Er habe keine Möglich- keit gehabt, sich darum zu bemühen, die Kinder sehen oder mit ihnen telefonieren zu können (pag. 1136 f. Z. 34 ff.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte ebenfalls aus, aktuell keinen Kontakt zu seinen Töchtern zu pflegen, dies aufgrund seiner Drogenabhängigkeit. Bereits vor der Verhaftung habe kein Kontakt mehr zu ihnen bestanden. Er habe auch nicht versucht, sie anderweitig zu kontaktieren (pag. 1473 f. Z. 38 ff.). Ein intaktes Familienleben besteht mit Blick auf diese Ausführungen ak- tuell nicht. Ungeachtet seiner aktuellen Situation und der Drogenabhängigkeit wäre es dem Beschuldigten aber zuzumuten gewesen, zumindest telefonisch oder brief- lich mit seinen Kindern Kontakt zu pflegen. Nebst der Ex-Frau sowie den beiden Kindern leben auch die Geschwister des Be- schuldigten sowie mehrere Cousins in der Schweiz. Mit seiner Schwester scheint der Beschuldigte zwei bis drei Mal im Monat (telefonischen) Kontakt zu pflegen, nicht jedoch mit seinem Bruder. Besucht hat der Beschuldigte seine Schwester gemäss eigenen Angaben lange nicht mehr (pag. 1473 Z. 1 ff.). Von den acht oder neun Cousins, welche in der Schweiz leben, pflegt der Beschuldigte mit drei spora- dischen Kontakt (pag. 1498 Z. 25 ff.). Die Eltern des Beschuldigten reisten im Jahr 2020 wieder zurück nach Nordmazedonien (pag. 1392). Zu ihnen hat der Beschul- digte gemäss eigenen Angaben seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr, dies auf- grund der Drogen und dem «Scheissdreck, den er mache» (pag. 1479 Z. 38 ff.). In Nordmazedonien leben nebst den Eltern offenbar keine weiteren Familienmitglieder oder Verwandten des Beschuldigten (pag. 1478 Z. 35). 20.1.3 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Ein- gliederung in der Schweiz, Rückfallgefahr sowie wiederholte Delinquenz Der Beschuldigte wurde, wie hiervor bereits erwähnt, in Nordmazedonien geboren und reiste im Alter von zehn Jahren im Familiennachzug in die Schweiz ein. Damit verbrachte er zehn nicht unwesentliche Jahre seines Lebens bzw. seiner Kindheit im Herkunftsland. Den Akten des Verfahrens BM ________ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die albanische Sprache zumindest noch ein wenig beherrscht (vgl. Akten BM ________, Hafteröffnungseinvernahme vom 25. März 2023, Z. 49). Mit der dortigen Kultur dürfte er ebenso nach wie vor vertraut sein. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während zwölf Jahren in der Schweiz als Hilfsarbeiter im Be- reich der ________ gearbeitet hat und damit Arbeitserfahrung mitbringt, die ihm für eine berufliche Wiedereingliederung in Nordmazedonien hilfreich sein kann. Eine Integration im Herkunftsstaat scheint zwar nicht ganz einfach, jedenfalls aber nicht unmöglich zu sein. Dabei wird nicht verkannt, dass in Nordmazedonien lediglich die Eltern des Beschuldigten leben, zu welchen er seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr pflegt. Der Beschuldigte begründete diesen Kontaktabbruch mit seiner Dro- gensucht. Da er an der oberinstanzlichen Verhandlung jedoch deutlich machte, 35 sich inskünftig von Drogen fernhalten zu wollen und ein Entzug bald aufgegleist werden sollte, ist nicht auszuschliessen, dass der Kontakt zu seinen Eltern in Zu- kunft wieder hergestellt werden kann. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist es dem 34-jährigen Beschuldigten zuzumuten, auf eigenen Beinen zu stehen und sich im Herkunftsstaat eine Existenz aufzubauen, zumal Gleiches auch bei einem Verbleib in der Schweiz gelten würde. Der Beschuldigte ist in der Schweiz aktuell wenig bis gar nicht integriert. Einer bes- seren (sozialen und beruflichen) Integration stünde jedoch grundsätzlich nichts entgegen. Eine solche steht und fällt indes mit einem erfolgreichen Entzug von der Drogenabhängigkeit, was auch der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Ver- handlung im Grundsatz einsah (pag. 1475 Z. 14 ff.). Dadurch, dass der Beschuldig- te seit einigen Jahren auch in der Schweiz über keine Arbeitsstelle verfügt und sich auch hier sozial wieder eingliedern müsste, stellen sich punkto Wiedereingliede- rung die gleichen Probleme, wie sie sich auch im Herkunftsstaat stellen würden. In Bezug auf die Rückfallgefahr sowie die wiederholte Delinquenz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit den hier zu beurteilenden Delikten bzw. seit Hängigkeit des vorliegenden Strafverfahrens mehrmals wieder straffällig wurde. So wurde er am 31. Mai 2022, mithin kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung, wegen Verge- hens und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von acht Tagessätzen und einer Busse von CHF 430.00 verurteilt (pag. 1400). Zudem ist eine neue Untersuchung wegen Raubes und Widerhandlung bzw. Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig (pag. 1399 f.). Während des vorliegen- den Verfahrens musste der Beschuldigte insgesamt drei Mal in Untersuchungshaft genommen werden. Am 8. März 2023 hielt man ihn erneut im R.________ (Loka- lität) an, als er Drogen dabeihatte (vgl. edierte Akten BM ________, Anzeigerapport vom 14. März 2023). Ebenfalls seit März 2023 befindet er sich nun erneut in Unter- suchungshaft. Der Beschuldigte konnte sich somit trotz dessen, dass ihn die Vor- instanz zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 23 Monaten, zu einer Geldstrafe und insbesondere zu einer Landesverweisung verurteilte, nicht vom Delinquieren distanzieren. Er vermochte die letzten zwölf Monate, mithin die Zeit nach der erst- instanzlichen Verhandlung, auch nicht dafür zu nutzen, seine persönliche Situation generell zu verbessern, sich zu beweisen und sich von den Drogen zu lösen. An- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sprach er zwar davon, dass er nach ei- nem erfolgreichen Entzug Arbeit und Wohnung finden und damit wieder ein norma- les Leben führen wolle (pag. 1476 Z. 29 ff.) und erklärte betreffend Motivation, dass ihm innerlich etwas sage, dass er den Entzug unbedingt wolle und dass es jetzt so weit sei (pag. 1479 Z. 6). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2021 einen Entzug starten konnte, sich aber dann kurzfristig dazu entschlos- sen hatte, diesen frühzeitig abzubrechen und ohne geregelte Anschlusssituation die Klinik verlassen hatte (vgl. dazu den Vorhalt an der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 1479 Z. 8 ff.), ist diese «innerliche Motivation» zumindest mit Vorsicht zu geniessen. Die Rückfallgefahr muss aus heutiger Sicht insgesamt als erheblich be- zeichnet werden. 36 20.1.4 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Der Beschuldigte befindet sich seit 24 Jahren ununterbrochen in der Schweiz, was als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist und ein gewichtiges Interesse seiner- seits an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Aktuell verfügt er noch über eine Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist am 9. Oktober 2020 jedoch abge- laufen und das Verfahren seither sistiert worden ist. Die deutsche Sprache be- herrscht der Beschuldigte zwar gut. In sozialer und beruflicher Hinsicht ist er indes seit Jahren nicht (mehr) integriert. Der Beschuldigte verfügt weder über einen Lehrabschluss noch über eine Arbeitsstelle und muss deshalb seit Juni 2022 vom Sozialdienst finanziell unterstützt werden. Über ihn sind zudem Verlustscheine von mehr als CHF 41'000.00 verzeichnet. Dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden kann, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht wahrscheinlich. Obwohl sich der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zeitweise noch um eine Arbeit bemüht hatte, tut er dies heute nicht mehr und schiebt die Schuld dafür seinem Drogenkonsum zu. Die finanzielle Zukunft des Beschuldigten muss insgesamt als höchst unsicher bezeichnet werden. In sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte nicht integriert. Freunde scheint er hier in der Schweiz nicht (mehr) zu haben und auch zu seinen Geschwistern und Verwandten pflegt er nur sehr sporadischen Kontakt. Ausserberufliche Tätigkeiten, die den Beschuldig- ten als besonders sozial integriert erscheinen lassen würden, sind nicht bekannt. Über den Beschuldigten ist sodann eine rechtskräftige Vorstrafe verzeichnet, ein weiteres Strafverfahren wurde im Juli 2022 eröffnet und ist seither hängig. Beide Verfahren betreffen insbesondere Delikte im Bereich des Betäubungsmittelrechts, bei Letzterem steht indes auch der Vorwurf eines Raubes im Raum. Seit März 2023 befindet sich der Beschuldigte (wieder) in Untersuchungshaft. Mit Blick auf diese Ausführungen wird deutlich, dass sich der Beschuldigte seit der hier zu beur- teilenden Anlasstat in einer Abwärtsspirale befindet und nicht gewillt ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Alleine während diesem Verfah- ren musste der Beschuldigte drei Mal in Untersuchungshaft genommen werden. Seit der erstinstanzlichen Verhandlung am 1. Juni 2022 ist es dem Beschuldigten zudem nicht gelungen, sich zu bessern und sich von Drogen fernzuhalten, was an- gesichts des drohenden Landesverweises nicht verständlich ist. Mit psychiatrischem Fachgutachten vom 30. August 2023, welches im Verfahren BM ________ der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingeholt wurde, wurde dem Beschuldigten eine Suchterkrankung diagnostiziert und aufgrund dessen eine stati- onäre Suchtbehandlung empfohlen. Ob er zusätzlich an einer ADHS-Erkrankung leidet, ist nicht bekannt. Auch wenn der Beschuldigte mit Blick auf diese Aus- führungen unbestrittenermassen an einer Erkrankung leidet, steht eine solche einer Landesverweisung nicht per se entgegen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte (pag. 1487), steht der Beschuldigte kurz vor der Behandlung sei- 37 ner Sucht, so dass diese zeitnah therapiert werden können sollte. Eine allfällige ADHS-Erkrankung wäre zudem auch in Nordmazedonien therapierbar. Der Beschuldigte ist geschieden und Vater zweier Kinder, zu welchen er seit relativ langer Zeit keinen Kontakt mehr pflegt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung würden die Kinder somit bei Aussprechen einer Landesverweisung nicht erneut traumatisiert (pag. 1483 f.), zumal diese bereits heute keinen Kontakt mehr zu ih- rem Vater haben. Zutreffend ist zwar, dass Kinder gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei beiden Elternteilen aufwachsen sollten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Familienleben auch tatsächlich gelebt wird, was vorlie- gend nicht der Fall ist. Auch wenn der Beschuldigte erwiesenermassen an einer Drogensucht leidet, schliesst diese eine Kontaktaufnahme mit den Kindern – sei dies telefonisch oder brieflich – nicht per se aus. Die Kammer verkennt nicht, dass mit dem Aussprechen einer Landesverweisung eine inskünftige Kontaktaufnahme erschwert wird und dies eine gewisse Härte darstellt; eine Kontaktaufnahme würde sich indes auch in der Schweiz schwierig gestalten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte bis heute keine Unterhaltszahlungen für seine Kinder geleis- tet hat, sondern diese jeweils vom Staat bevorschusst werden mussten. Der spora- dische Kontakt des Beschuldigten zu seinen Geschwistern und Verwandten hier in der Schweiz steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen, zumal ein solcher ohne Weiteres (und wie bisher) via die gängigen Telekommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Dass der Kontakt nach einem (erfolgreichen) Ent- zug intensiviert würde, stellt überdies eine reine Behauptung des Beschuldigten dar (pag. 1483). Die familiäre Situation des Beschuldigten steht einer Landesverwei- sung insgesamt nicht entgegen. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist nach Überzeugung der Kammer möglich. Dem 34-jährigen Beschuldigten ist zuzumuten, sich – mit oder ohne die Hilfe seiner Eltern – ein Leben in Nordmazedonien aufzubauen. Dabei kann der Beschuldigte insbesondere in beruflicher Hinsicht auf seine in der Schweiz gewon- nene Berufserfahrung zurückgreifen. Einer besseren Eingliederung hier in der Schweiz stünde grundsätzlich nichts entgegen. Indes ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten insbesondere in den letzten Jahren nicht gelungen ist, sich (weiter bzw. wieder) zu integrieren; aktuell ist er sowohl in beruflicher als auch in sozialer Hinsicht nicht integriert. Die Wiedereingliederungschancen in der Schweiz und im Herkunftsstaat sind damit in etwa gleichwertig. Gelingt es dem Beschuldig- ten nicht, sich im Rahmen der mit psychiatrischem Fachgutachten empfohlenen stationären Suchtbehandlung von der Drogenabhängigkeit lösen zu können, würde sich eine Wiedereingliederung in der Schweiz ebenso aussichtslos gestalten wie im Herkunftsland, zumal sich an beiden Orten dieselben Probleme und Hürden stellen. Die Rückfallgefahr spricht sodann ebenfalls gegen das Vorliegen eines persönli- chen Härtefalles. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte in den Jahren 2019, 2020 und 2021. Bereits im April 2022, mithin während hängigen Ver- fahrens, beging er weitere einschlägige Delikte im Bereich des Betäubungsmittel- rechts; diese wurden am 31. Mai 2022 rechtskräftig abgeurteilt. Nur zwei Monate nach dieser Verurteilung und nur einen Monat nach der erstinstanzlichen Verhand- lung, mithin im Juli 2022, musste gegen den Beschuldigten ein weiteres Strafver- 38 fahren eröffnet werden. Im März 2023 wurde er zudem erneut in Untersuchungs- haft genommen. Auch wenn das hängige Strafverfahren zufolge Unschuldsvermu- tung nicht mitberücksichtigt werden darf, zeichnet sich beim Beschuldigten seit 2019 und entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1484) alles andere als eine positive Persönlichkeitsentwicklung ab; vielmehr spitzte sich die Situation dermassen zu, dass die Rückfallgefahr als erheblich bezeichnet werden muss. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten zu verneinen. 20.2 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung entfällt mangels Vorliegens eines Härtefalles. 20.3 Vollzugshindernisse Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Lan- desverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interes- senabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesver- weisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeit- punkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrecht- lich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen las- sen würden und somit von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde wird zu gegebenem Zeitpunkt nochmals zu prüfen haben, ob Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB vorliegen. 20.4 Dauer der Landesverweisung Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemes- sung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesonde- re am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a). 39 Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Dauer von sechs Jahren als ange- messen. Das Tatverschulden des Beschuldigten wurde in Bezug auf die Anlasstat, mithin den Einbruchdiebstahl z.N. der Strafklägerin, im oberen leichten Bereich an- gesiedelt. Damit sind zwar weitaus schlimmere, jedoch auch weniger gravierendere Einbruchdiebstähle denkbar. Die Legalprognose muss mit Blick auf die Ausführun- gen unter Ziff. 20.1. hiervor zudem als ungünstig bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach dem Einbruchdiebstahl z.N. der Straf- klägerin noch laufend weitere Delikte, insbesondere im Bereich des Betäubungs- mittel- sowie des Strassenverkehrsrechts, hinzukamen, muss auch eine gewisse Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht werden. Die Dauer von sechs Jahren erweist sich damit als angemessen. VI. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden von der Vorinstanz auf CHF 21'343.70 bestimmt und setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 17'500.00 (inkl. schriftliche Begründung) und Auslagen von CHF 3'843.70. Zu- folge Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 2'500.00 fest- gesetzt (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und zufolge vollumfänglichen Unterliegens dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 22. Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. Zu des- 40 sen Konkretisierung für die Praxis ist das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022, in Kraft seit 1. April 2022, beizuziehen. 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 1. März 2022 machte Rechtsanwältin B.________ ein amtli- ches Honorar in der Höhe von 82 Stunden bzw. von CHF 16'400.00 sowie ein vol- les Honorar von CHF 20'500.00 geltend (pag. 1169 ff.). Dieses wurde von der Vor- instanz betreffend verschiedener Positionen gekürzt. Unter anderem hielt die Vor- instanz zu den geltend gemachten Reisezuschlägen von jeweils CHF 150.00 für die Reise nach L.________ mit Verweis auf das Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts des Kantons Bern fest, dafür würden lediglich CHF 75.00 zugesprochen, zu- mal die Reisedauer für die Hin- und Rückreise von O.________ nach L.________ unter zwei Stunden liege. Sie kürzte diese Reisezuschläge entsprechend um ins- gesamt CHF 225.00 (pag. 1299 ff., S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Rechtsanwältin B.________ monierte im oberinstanzlichen Parteivortrag, für die Strecke ________ in O.________ bis zur ________ in L.________ würde mehr als eine Stunde und zehn Minuten Fahrzeit benötigt, weshalb der Reisezuschlag wie beantragt zu korrigieren sei (pag. 1484). Die Kammer hat eine Überprüfung der geltend gemachten Reisezeit vorgenommen und gelangt mit Rechtsanwältin B.________ zum Ergebnis, dass diese über einer Stunde pro Weg liegt. Somit ist Rechtsanwältin B.________ wie mit Kostennote vom 1. März 2022 geltend gemacht für die Reisen nach L.________ mit jeweils CHF 150.00 zu entschädigen. Die Reisezuschläge im erstinstanzlichen Verfahren belaufen sich damit auf insgesamt CHF 1'250.00. Zu weiteren Bemerkungen gab bzw. gibt die Kostennote keinen Anlass. Rechtsanwältin B.________ wird damit für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 18'201.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) entschädigt. Es wird festgestellt, dass bereits eine Entschädigung im Umfang von CHF 17'959.00 ausbezahlt wurde (pag. 1024 f. und pag. 1196). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ demnach noch mit CHF 242.30 (CHF 18'201.30 – CHF 17'959.00). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'201.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'877.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 27. September 2023 machte Rechtsanwältin B.________ ei- nen Aufwand von insgesamt 19 Stunden und damit eine amtliche Entschädigung von total CHF 4'457.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Davon entfallen gemäss detaillierter Auflistung drei Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanz- lichen Verhandlung, eine halbe Stunde auf die Urteilseröffnung und CHF 225.00 auf Wegpauschalen (pag. 1495 ff.). Die oberinstanzliche Verhandlung dauerte le- 41 diglich zweieinhalb Stunden, die Urteilseröffnung indes eine Stunde. Trotz dieser marginalen Korrektur ändert am Aufwand im Ergebnis nichts; es bleibt bei den gel- tend gemachten 19 Stunden. Diesen Aufwand erachtet die Kammer dem Umfang sowie der Bedeutung der Sache entsprechend auch als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Hinzugerechnet wird bei den veranschlagten Wegpauschalen von CHF 225.00 jedoch noch eine Pau- schale von CHF 75.00 für die erneute Anreise an die Urteilseröffnung. Damit belau- fen sich diese neu insgesamt auf CHF 300.00. Rechtsanwältin B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 4'538.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 23. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorge- nommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einrei- se- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit ge- stützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatangehörigen im Ho- heitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mit- gliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzun- gen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind (BGE 147 IV 340 E. 4.3.2; 146 IV 172 E. 3.2.2). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu 42 hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhal- ten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafba- ren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2). Drittstaatsangehörige sind gemäss Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übe- reinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Er wird mit vorliegendem Ur- teil unter anderem wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheits- strafe von 23 Monaten verurteilt. Wie bereits unter Ziff. 20.4 hiervor ausgeführt, stellt der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens eine gewisse Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung dar, indem er sich an einem Einbruchdiebstahl beteiligte und zudem wiederholt zahlreiche Delikte im Bereich des Betäubungsmit- tel- und Strassenverkehrsrechts beging. Die Voraussetzungen für die Ausschrei- bung einer Landesverweisung sind damit erfüllt. Vor dem Hintergrund, dass die Landesverweisung vorliegend ausgesprochen wur- de und die Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllt sind, erweist sich Letztere auch als verhältnismässig. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS kann vorliegend nicht verzichtet werden. 24. Verfügungen betreffend ED-Daten und DNA-Profil Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und h DNA- ProfilG). 43 VIII. Dispositiv I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich wiederholt be- gangen zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 23. März 2019 in E.________ z.N. von F.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion, angeblich begangen zwischen dem 15. März 2020 und dem 19. April 2021 in E.________ durch Verletzung der Anmeldepflichten; 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1 des Diebstahls, gemeinsam begangen mit K.________ und N.________ am 18. Oktober 2019 in G.________ z.N. der C.________ AG; 3.2 des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit K.________ und N.________ am 18. Oktober 2019 in G.________ z.N. der C.________ AG; 3.3 der Tätlichkeiten, begangen am 20. März 2020 in E.________ z.N. von F.________; 3.4 der Beschimpfung, mehrfach begangen zwischen dem 16. März 2020 und dem 20. März 2020 in E.________ z.N. von F.________; 3.5 der Drohung, mehrfach begangen zwischen dem 15. März 2020 und dem 20. März 2020 in E.________ z.N. von F.________; 3.6 der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in E.________; 3.7 des geringfügigen Diebstahls, begangen am 26. Februar 2021 in H.________; 3.8 der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen wie folgt: 3.8.1 am 12. August 2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin; 3.8.2 am 3. November 2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin und Kokain; 3.8.3 ca. am 19. November 2020, ca. am 26. November 2020 und am 10. De- zember 2020 in E.________ durch Veräussern von Heroin; 3.8.4 am 2. Dezember 2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin; 44 3.8.5 am 13. Dezember 2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin; 3.8.6 am 3. März 2021 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin; 3.9 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen wie folgt: 3.9.1 festgestellt am 12. August 2020 in E.________, begangen durch Konsum von Kokain und Benzodiazepinen; 3.9.2 begangen am 23. September 2020 in E.________ durch Besitz von Ko- kain zum Eigenkonsum; 3.9.3 festgestellt am 2. Dezember 2020 in E.________, begangen durch Besitz von Kokain zum Eigenkonsum und Konsum von Kokain; 3.9.4 festgestellt am 20. Januar 2021 in E.________, begangen durch Besitz von Heroin zum Eigenkonsum und Konsum von Heroin; 3.9.5 festgestellt am 26. Februar 2021 in H.________, begangen durch Kon- sum von Morphium, Kokain, Benzodiazepinen und THC; 3.9.6 festgestellt am 27. April 2021 in E.________, begangen durch Konsum von Kokain, Heroin und Benzodiazepinen; 3.10 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Mo- torfahrzeugführer, begangen am 27. April 2021 in E.________; 3.11 des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, be- gangen am 27. April 2021 in E.________; 4. A.________ verurteilt wurde 4.1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festgesetzt wurde; 4.2 zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin F.________ in der Höhe von CHF 4'347.30 für deren Aufwendungen im Verfahren; 5. betreffend Zivilpunkt erkannt wurde, dass 5.1. A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 an F.________ verurteilt wird; 5.2. die Zivilklage des Kantons E.________ betreffend Schadenersatz auf den Zivil- weg verwiesen wird; 5.3. für den Zivilpunkt keine Verfahrenskosten und keine Entschädigungen ausge- schieden werden; 6. weiter verfügt wurde, dass 6.1. folgende beschlagnahmte Gegenstände, Drogen und Drogenutensilien zur Ver- nichtung eingezogen werden: - 1 Säcklein mit Heroin, 21.5 g brutto 45 - 3 Brieflein mit Heroin, 2.5 g brutto - 1 Feinwaage - 6 Notizzettel «________» - 1 Grammwage 6.2. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 300.00 als Drogenerlös eingezogen wird; 6.3. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 500.00 zur Deckung der Übertre- tungsbusse von CHF 700.00 verwendet wird und dass A.________ damit noch einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen hat. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit K.________ und N.________ am 18. Oktober 2019 in G.________ z.N. der C.________ AG sowie 2. des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforder- lichen Ausweis nicht hat, begangen zwischen dem 29. März 2020 und dem 5. April 2020 in E.________; und wird gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I hiervor in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. d, 144 Abs. 1 StGB 95 Abs. 1 lit. e SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Die Untersuchungshaft von 64 Tagen (12. November 2019 bis am 13. Dezember 2019, 26. Mai 2021 bis am 25. Juni 2021 und am 10. Februar 2020) wird auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Mai 2022. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21'343.70. 46 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 72.00 200.00 CHF 14’400.00 Reisezuschlag CHF 1’250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’250.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’900.00 CHF 1’301.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18’201.30 volles Honorar CHF 18’000.00 Reisezuschlag CHF 1’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’250.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’500.00 CHF 1’578.50 Total CHF 22’078.50 nachforderbarer Betrag CHF 3’877.20 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ für die Verteidigung des Beschuldig- ten im erstinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung im Umfang von CHF 17'959.00 ausbezahlt wurde. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ demnach noch mit CHF 242.30 (CHF 18'201.30 – CHF 17'959.00). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'201.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'877.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 47 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3’800.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 114.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’214.00 CHF 324.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’538.50 volles Honorar CHF 4’750.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 114.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’164.00 CHF 397.65 Total CHF 5’561.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’023.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'538.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und h DNA-ProfilG). Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Strafklägerin v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 48 - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dis- positiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Dispositiv, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 27. September 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. November 2023) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Wyss Iff i.V. Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 49