auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 15 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 26. Dezember 2021, ca. 12:00 Uhr, in C.________ und in Anwendung der Artikel: 47 und 106 StGB; 426 Abs. 1 StPO; 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 90 Abs. 1 SVG; 14 Abs. 1 und 41b Abs. 1 VRV; 24 Abs. 4 und 36 Abs. 2 SSV verurteilt: