Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Er hat schlicht und einfach zu wenig aufgepasst, das subjektive Tatverschulden war also ebenfalls leicht. Für das leichte Tatverschulden erachtet die Kammer eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 als angemessen. Das Vorleben des Beschuldigten weist keine zu berücksichtigenden Besonderheiten auf. Vorstrafen sind nicht bekannt. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist als neutral zu werten, abgesehen davon, dass der Beschuldigte die Verantwortung für das Geschehen bei D.________ sah. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.