Vorliegend hat der Beschuldigte durch Missachtung des Vortritts im Kreisverkehr die Fahrt von D.________ behindert und letztlich zum Auffahrunfall beigetragen. Derartiges Verhalten ist grundsätzlich zu beanstanden, dennoch wiegt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 94), das objektive Tatverschulden vorliegend leicht. Es ist niemand verletzt worden, der Sachschaden kann als gering eingestuft werden und der Beschuldigte handelte nicht mit besonderer krimineller Energie. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte.