Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Dadurch hat der Beschuldigte eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln begangen und ist in Anwendung der Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1, Art. 41b Abs. 1 VRV, Art. 24 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 2 SSV schuldig zu sprechen, wie dies die Vorinstanz getan hat (pag. 68; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 93). Es liegt keine Rechtsfehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils vor.