_ zunächst gebremst haben und die Kollision dann erst beim Wie- der-Anfahren passiert sein sollte. Hier ist zeitlich, örtlich und auch sachlich nicht eine Handlungsmehrheit anzunehmen, kein Unterbruch der Kausalkette und insbesondere auch nicht ein Verzicht des Vortrittsberechtigten auf seinen Vortritt auf Grund seines Bremsmanövers. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte fahrlässig gehandelt, indem er sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten hat. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.