fuhr aber gemäss Sachverhalt bzw. Beweiswürdigung mit einer im gesetzlichen Rahmen befindlichen Geschwindigkeit, also auf jeden Fall nicht mit einem absolut nicht zu erwartenden bzw. vorhersehbaren Tempo, in den Kreisel ein und konnte auf Grund der Einfahrt des Beschuldigten seine Fahrt nicht unbehindert fortsetzen, wo sich die Wege der beiden Fahrzeuge kreuzten. Zu dieser Behinderung der Fortsetzung des Weges gehört zweifelsohne auch die leichte Auffahrkollision in diesem Kreuzungsbereich, selbst wenn D.________ zunächst gebremst haben und die Kollision dann erst beim Wie- der-Anfahren passiert sein sollte.