bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt beruht und Kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint. Die natürliche Handlungseinheit kann immerhin nur mit Zurückhaltung angenommen werden, soll nicht das fortgesetzte Delikt unter anderer Bezeichnung wiedereingeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.3 m.w.H.).