Im Strassenverkehrsrecht kommt dem Gedanken der natürlichen Handlungseinheit besondere Bedeutung zu (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N. 169). Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt beruht und Kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint.