Urteil 6S.102/2004 vom 3. Juni 2004 E. 2.1). Die Verletzung von Verkehrsregeln durch den Vortrittsberechtigten vermag den Vortrittsbelasteten nur zu entlasten, wenn seine eigene Fahrweise einwandfrei gewesen ist und das Verhalten des Vortrittsberechtigten ausserhalb der normalen Erfahrung lag, dass vernünftigerweise damit nicht gerechnet werden musste (BGE 106 IV 58 E. 1 S. 59 f.; 97 IV 221; BOLL, a.a.O., Art. 36 Rz. 1778 f.). Im Strassenverkehrsrecht kommt dem Gedanken der natürlichen Handlungseinheit besondere Bedeutung zu (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N. 169).