13. Gesetzliche und theoretische Ausführungen Für die gesetzlichen und theoretischen Ausführungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 91 ff.). In Wiederholung bzw. Ergänzung ist auszuführen: Dem Vortrittsberechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätzlich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen entspricht, zu.