113 ff.) verwiesen werden. Das Festhalten am bereits abgewiesenen Beweisantrag begründet der Beschuldigte einzig damit, dass die Kammer von der irreführenden Prämisse ausgegangen sei, es hätte sich vorliegend um die Kollision der Fahrzeuge zweier Verkehrsteilnehmer gehandelt (S. 8 der Berufungsbegründung, pag. 129), was nicht ganz nachvollziehbar erscheint, denn auch ein Auffahrunfall ist eine Kollision zweier Fahrzeuge. IV. Rechtliche Würdigung