Die vorinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nach dem Gesagten und mit den ergänzenden Überlegungen der Kammer im Ergebnis nicht zu beanstanden; sie erweist sich weder als offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung. Es erübrigt sich damit eine vom Beschuldigten mit Berufungsbegründung vom 30. Dezember 2022 nochmals verlangte Begutachtung. Diesbezüglich kann auch auf die Begründung der Abweisung des früher gestellten Beweisantrags mit Beschluss vom 18. November 2022 (pag. 113 ff.) verwiesen werden.