_ vor der Auffahrkollision. Zur Argumentation in der Berufung, es liessen sich zwei Ereignisse, die unabhängig voneinander seien, unterscheiden, ist vom Sachverhalt her auszuführen, dass sich der gesamte Vorgang bis und mit Auffahrunfall im untersten Sekundenbereich abgespielt haben muss und wie oben erwähnt der Kollisionspunkt sich ungefähr im Bereich der Schnittflächen der massgeblichen Kreisverkehrszufahrten befand. Die vorinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nach dem Gesagten und mit den ergänzenden Überlegungen der Kammer im Ergebnis nicht zu beanstanden;