11 [pag. 91], gehört immerhin nicht ins Beweisfazit). Bei 25 km/h würde die Berechnung einen Anhalteweg von ca. 12 m ergeben (siehe hierzu die Berechnung beim Beschuldigten), bei 30 km/h von ca. gut 17 m. Dies lässt sich mit den Aussagen von D.________, er sei beim Einfahren des Beschuldigten in den Kreisverkehr schon in der Nähe von dessen Einfahrspur gewesen, durchaus in Einklang bringen, selbst unter Annahme eines Bremsens und wieder Anfahrens des G.________ vor der Auffahrkollision.