Die Kammer räumt ein, dass das Aussageverhalten von D.________ zeitweise etwas beschönigend wirkte und man letztlich davon ausgehen muss, dass er (wie der Beschuldigte) letztlich zügig über die Wartelinie in den Kreisverkehr fuhr. Dass die Geschwindigkeit des G.________ im Kreisel höher als die Innerortsgeschwindigkeit gewesen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Bezeichnenderweise spricht der Strafbefehl (pag. 22) nur bzw. immerhin von einer nicht den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit von D.________, wobei nicht näher spezifiziert wurde, ob man damit auf die ganze Fahrt des G.________ im Kreisel zielte oder einfach auf das Auffahren auf den H.________.